Bundesgesetz zur Beschaffung von und Verfügung über SARS‑CoV‑2-Antigentests zur Eigenanwendung im Rahmen der COVID‑19-Öffnungsverordnung

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus wird zur Bekämpfung der COVID‑19-Pandemie ermächtigt, SARS‑CoV‑2-Antigentests zur Eigenanwendung zur Unterstützung der betroffenen Betriebe und Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 2 vorletzter Satz der COVID‑19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 214/2021, zu beschaffen und darüber zu verfügen.

§ 2. Die Verfügung an die Länder und durch diese an Betriebe und Einrichtungen erfolgt durch unentgeltliche Übereignung, soweit dies im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID‑19‑Krise erforderlich ist und den Anforderungen des § 1 Absatz 2 vorletzter Satz der COVID‑19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 214/2021, entspricht. Förderungen der Maßnahmen im Sinne des § 1 sowie entgeltliche Weitergaben sind unzulässig.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.

§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 10. Mai 2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.