1580/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 17.05.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 17.05.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Grundsätzlich ist die Parlamentsdirektion bemüht, zu allen Gesetzesinitiativen der Abgeordneten und des Bundesrates Textgegenüberstellungen anzubieten. Sollte keine Textgegenüberstellung vorhanden sein, liegen die Gründe dafür nicht im Einflussbereich der Parlamentsdirektion und stehen z.B. im Zusammenhang mit der Erlassung eines neuen Gesetzes, dem Vorhandensein umfangreicher Tabellen oder dem Fortschritt bzw. Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens.

Bundesgesetz zur Beschaffung von und Verfügung über SARS‑CoV‑2-Antigentests zur Eigenanwendung im Rahmen der COVID‑19-Öffnungsverordnung

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

§ 1. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus wird zur Bekämpfung der COVID‑19-Pandemie ermächtigt, SARS‑CoV‑2-Antigentests zur Eigenanwendung zur Unterstützung der betroffenen Betriebe und Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 2 vorletzter Satz der COVID‑19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 214/2021, zu beschaffen und darüber zu verfügen.

§ 1. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus wird zur Bekämpfung der COVID‑19-Pandemie ermächtigt, SARS‑CoV‑2-Antigentests zur Eigenanwendung zur Unterstützung der betroffenen Betriebe und Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 2 vorletzter Satz der COVID‑19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 214/2021, zu beschaffen und darüber zu verfügen.

 

§ 2. Die Verfügung an die Länder und durch diese an Betriebe und Einrichtungen erfolgt durch unentgeltliche Übereignung, soweit dies im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID‑19‑Krise erforderlich ist und den Anforderungen des § 1 Absatz 2 vorletzter Satz der COVID‑19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 214/2021, entspricht. Förderungen der Maßnahmen im Sinne des § 1 sowie entgeltliche Weitergaben sind unzulässig.

§ 2. Die Verfügung an die Länder und durch diese an Betriebe und Einrichtungen erfolgt durch unentgeltliche Übereignung, soweit dies im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID‑19‑Krise erforderlich ist und den Anforderungen des § 1 Absatz 2 vorletzter Satz der COVID‑19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 214/2021, entspricht. Förderungen der Maßnahmen im Sinne des § 1 sowie entgeltliche Weitergaben sind unzulässig.

 

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.

 

§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 10. Mai 2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 10. Mai 2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.