1580/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 17.05.2021
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Änderungen laut Antrag
vom 17.05.2021
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Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen
durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)
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Hinweis der
ParlDion: Grundsätzlich ist die Parlamentsdirektion bemüht, zu allen
Gesetzesinitiativen der Abgeordneten und des Bundesrates
Textgegenüberstellungen anzubieten. Sollte keine
Textgegenüberstellung vorhanden sein, liegen die Gründe dafür
nicht im Einflussbereich der Parlamentsdirektion und stehen z.B. im Zusammenhang
mit der Erlassung eines neuen Gesetzes, dem Vorhandensein umfangreicher
Tabellen oder dem Fortschritt bzw. Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens.
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Bundesgesetz zur Beschaffung von und Verfügung
über SARS‑CoV‑2-Antigentests zur Eigenanwendung im Rahmen
der COVID‑19-Öffnungsverordnung
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Der Nationalrat hat beschlossen:
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§ 1. Die
Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus wird zur
Bekämpfung der COVID‑19-Pandemie ermächtigt, SARS‑CoV‑2-Antigentests
zur Eigenanwendung zur Unterstützung der betroffenen Betriebe und
Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 2 vorletzter Satz
der COVID‑19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 214/2021,
zu beschaffen und darüber zu verfügen.
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§ 1. Die
Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus wird zur
Bekämpfung der COVID‑19-Pandemie ermächtigt, SARS‑CoV‑2-Antigentests
zur Eigenanwendung zur Unterstützung der betroffenen Betriebe und
Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 2 vorletzter Satz
der COVID‑19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 214/2021,
zu beschaffen und darüber zu verfügen.
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§ 2. Die
Verfügung an die Länder und durch diese an Betriebe und
Einrichtungen erfolgt durch unentgeltliche Übereignung, soweit dies im
Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID‑19‑Krise
erforderlich ist und den Anforderungen des § 1 Absatz 2
vorletzter Satz der COVID‑19-Öffnungsverordnung, BGBl. II
Nr. 214/2021, entspricht. Förderungen der Maßnahmen im Sinne
des § 1 sowie entgeltliche Weitergaben sind unzulässig.
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§ 2. Die
Verfügung an die Länder und durch diese an Betriebe und
Einrichtungen erfolgt durch unentgeltliche Übereignung, soweit dies im
Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID‑19‑Krise
erforderlich ist und den Anforderungen des § 1 Absatz 2
vorletzter Satz der COVID‑19-Öffnungsverordnung, BGBl. II
Nr. 214/2021, entspricht. Förderungen der Maßnahmen im Sinne
des § 1 sowie entgeltliche Weitergaben sind unzulässig.
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§ 3. Mit der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für
Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.
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§ 3. Mit
der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für
Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.
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§ 4. Dieses
Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 10. Mai 2021 in Kraft und
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
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§ 4.
Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 10. Mai 2021 in
Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
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