1582/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 17.05.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

des Abgeordneten Mag. Gerald Hauser

und weiterer Abgeordneter

betreffend zusätzliche Kostenbelastung für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe verhindern - kostenlose Ausbildung zum Nachweis der Eignung für alle bestellten COVID-19-Beauftragten ermöglichen

 

 

Mit der am 19. Mai 2021 in Kraft tretenden sogenannten COVID-19 Öffnungs-verordnung sind neben weiterhin bestehenden massiven Restriktionen und Einschränkungen für den privaten Lebensbereich der Menschen auch weitere zusätzliche Belastungen insbesondere für die heimischen Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe verbunden.

So haben entsprechend der genannten Verordnung sowohl Beherbergungsbetriebe als auch Gastronomiebetriebe einen COVIC-19-Beauftragten zu bestellen, ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

 

Dazu normieren § 1 Abs. 3 und 4 der gegenständlichen Verordnung unter anderem Folgendes:

 

„(3) Sofern in dieser Verordnung ein COVID-19-Präventionskonzept vorge-schrieben wird, ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2 auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:

       1. spezifische Hygienemaßnahmen,

       2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,

       3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,

       4. gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken,

       5. Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen,

       6. Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,

       7. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests.

(4) Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung sind zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte dient als Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.“

 

Damit wird nun jeder noch so kleine Gastronomie- bzw. Beherbergungsbetrieb gezwungen, einen COVID-19-Beauftragten zu benennen, der dann wohl als Verantwortlicher auch Haftungen übernehmen wird müssen, zumal – wie oben ersichtlich – der Beauftragte dafür „geeignet“ sein muss, und diese Eignung zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe voraussetzt.

Darüber hinaus ist der COVID-19-Beauftragte nicht nur Ansprechperson für die Behörden, sondern hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.

 

Auch wenn nicht explizit in der Verordnung vorgeschrieben, werden die Betriebe wohl die seitens verschiedener Institutionen bereits angebotenen online-Kurse zur Ausbildung zum COVID-19 Beauftragten in Anspruch nehmen und die daraus resultierenden Kosten tragen müssen, um die entsprechende Eignung des bestellten COVID-19-Beauftragten auch nachweisen zu können.

 

Im Sinne der ohnehin seit bereits mehr als einem Jahr in vielen Fällen am Rande des finanziellen Ruins stehenden Betreiber von Gastronomie- und Beherbergungs-betrieben sind zusätzliche Kurse, die den bestellten COVID-19-Beauftragten auch dazu befähigen, diese Tätigkeit entsprechend der COVID-19-Öffnungsverordnung ausüben zu können, jedenfalls unentgeltlich seitens des Bundes anzubieten.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, umgehend sicherzustellen, dass jeder seitens des jeweiligen Gastgewerbe- bzw. Beherbergungsbetriebes bestellte COVID-19-Beauftragte eine entsprechende kostenlose Ausbildung erhält, um die in § 1 Abs. 4 COVID-19 Öffnungsverordnung normierte Eignung zur Überwachung der Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts nachweisen zu können.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht ersuchen die unterfertigten Abgeordneten um Zuweisung dieses Antrages an den Tourismusausschuss.