159/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Ing. Markus Vogl, Cornelia Ecker, Mag. Jörg Leichtfried,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 11.12.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 11.12.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2014 wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 3 Abs. 1 Z 2 lautet:

 

§ 3. (1) Die AMA hat im eigenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben zu vollziehen:

           1. …

 

§ 3. (1) Die AMA hat im eigenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben zu vollziehen:

           1. …

           2. Maßnahmen zur Qualitätssteigerung, wie insbesondere Entwicklung und Anwendung von Qualitätsrichtlinien für agrarische Produkte und daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse,

 

         „2. Maßnahmen zur Qualitätssteigerung, wie insbesondere Entwicklung und Anwendung von Qualitätsrichtlinien für agrarische Produkte und daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse unter besonderer Berücksichtigung der gentechnikfreien Produktion,“

           2. Maßnahmen zur Qualitätssteigerung, wie insbesondere Entwicklung und Anwendung von Qualitätsrichtlinien für agrarische Produkte und daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse, unter besonderer Berücksichtigung der gentechnikfreien Produktion,

 

 

2. In § 21a Abs. 2 lautet der erste Satz wie folgt:

 

 

„Im Rahmen der Maßnahmen gemäß Abs. 1 wird die AMA ermächtigt, Richtlinien für die Vergabe und Verwendung von Gütezeichen zur Kennzeichnung qualitativ hochwertiger sowie gentechnikfrei produzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und daraus hergestellter Erzeugnisse festzulegen.“

 

(2) Im Rahmen der Maßnahmen gemäß Abs. 1 wird die AMA ermächtigt, Richtlinien für die Vergabe und Verwendung von Gütezeichen zur Kennzeichnung qualitativ hochwertiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse und daraus hergestellter Erzeugnisse festzulegen. Diese Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen kein schriftlicher Widerspruch durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfolgt.

 

 

(2) Im Rahmen der Maßnahmen gemäß Abs. 1 wird die AMA ermächtigt, Richtlinien für die Vergabe und Verwendung von Gütezeichen zur Kennzeichnung qualitativ hochwertiger sowie gentechnikfrei produzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und daraus hergestellter Erzeugnisse festzulegen. Diese Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen kein schriftlicher Widerspruch durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfolgt.

 

 

3. Dem § 43 Abs. 1 wird folgende Ziffer 23 angefügt:

 

§ 43. (1) Dieses Bundesgesetz tritt

           1. …

 

§ 43. (1) Dieses Bundesgesetz tritt

           1. …

 

       „23. hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 2 und des § 21a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 mit 1. Juli 2022 in Kraft.“

         23. hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 2 und des § 21a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 mit 1. Juli 2022 in Kraft.