1625/A XXVII. GP

Eingebracht am 19.05.2021
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Antrag

 

der Abgeordneten Rudolf Silvan,

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird (Ausweitung der Prüfkompetenz auf ausgegliederte Rechtsträger analog der Prüfkompetenz des Rechnungshofes)

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 2/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1.      In Art. 148a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a angefügt:

 

,,(2a) Der Prüfung der Volksanwaltschaft gemäß Abs. 1 und 2 unterliegen auch Rechtsträger und Unternehmungen im Sinne des Art. 126b, soweit sie im allgemeinen Interesse liegende Aufgaben erfüllen."

 

2.      Art. 148b Abs. 1 lautet wie folgt:

 

,,(1) Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der sonstigen Selbstverwaltungskörper, anderer juristischer Personen öffentlichen Rechts und von Rechtsträgern und Unternehmungen im Sinne des Art. 126b haben die Volksanwaltschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihr Akteneinsicht zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber der Volksanwaltschaft."

 

 

In formeller Hinsicht wird verlangt, eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten gemäß
§ 69 Abs. 4 GOG-NR durchzuführen, und vorgeschlagen, diesen Antrag dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.

Begründung

 

Bund, Länder und Gemeinden lagern verstärkt Bereiche der Daseinsvorsorge wie etwa Krankenhaus-Träger in Unternehmen aus – mit dem Effekt, dass sie von der Volksanwaltschaft nicht geprüft werden können. Je nach Rechtsform kann die Volksanwaltschaft zum Beispiel in einem Bundesland die Landesspitäler prüfen, in einem anderen aber nicht. Wie nun beim Rechnungshof vorgesehen, sollte daher auch die Prüfkompetenz der Volksanwaltschaft auf ausgegliederte Rechtsträger ausgeweitet werden.