Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 2/2021, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 148a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a angefügt:

„(2a) Der Prüfung der Volksanwaltschaft gemäß Abs. 1 und 2 unterliegen auch Rechtsträger und Unternehmungen im Sinne des Art. 126b, soweit sie im allgemeinen Interesse liegende Aufgaben erfüllen.“

2. Art. 148b Abs. 1 lautet wie folgt:

„(1) Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der sonstigen Selbstverwaltungskörper, anderer juristischer Personen öffentlichen Rechts und von Rechtsträgern und Unternehmungen im Sinne des Art. 126b haben die Volksanwaltschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihr Akteneinsicht zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber der Volksanwaltschaft.“