1635/A XXVII. GP

Eingebracht am 20.05.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

A n t r a g

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 747 werden nach dem Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Für den Fall, dass der nach Abs. 1 oder nach § 384 Abs. 1 GSVG, § 378 Abs. 1 BSVG beziehungsweise § 263 Abs. 1 B-KUVG vom Bund zur Verfügung gestellte Impfstoff im Wege der öffentlichen Apotheken bezogen wird, hat die Österreichische Gesundheitskasse diesen für ihre Leistung ein Honorar in Höhe von fünf Euro pro Vial (Impffläschchen) zu bezahlen. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.

(2b) Die Österreichische Gesundheitskasse hat den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern nach Abs. 1 sowie den öffentlichen Apotheken für einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. Ausstellung eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 ein Honorar in Höhe von drei Euro zu bezahlen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit der Leistung sowie die Anzahl der maximal zu honorierenden Ausdrucke je Quartal festzulegen. Diese darf rückwirkend in Kraft treten. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.“

2. Nach § 754 wird folgender § 755 samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2021

§ 755. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 in Kraft:

           1. rückwirkend mit 19. Mai 2021 § 747 Abs. 2b;

           2. rückwirkend mit 15. Februar 2021 § 747 Abs. 2a.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 384 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Sozialversicherungsanstalt hat den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern nach Abs. 1 sowie den öffentlichen Apotheken für einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. Ausstellung eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 ein Honorar in Höhe von drei Euro zu bezahlen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit der Leistungen sowie die Anzahl der maximal zu honorierenden Ausdrucke je Quartal festzulegen. Diese darf rückwirkend in Kraft treten. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.“

2. Nach § 388 wird folgender § 389 samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2021

§ 389. § 384 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 tritt rückwirkend mit 19. Mai 2021 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 378 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Sozialversicherungsanstalt hat den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern nach Abs. 1 sowie den öffentlichen Apotheken für einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. Ausstellung eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 ein Honorar in Höhe von drei Euro zu bezahlen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit der Leistungen sowie die Anzahl der maximal zu honorierenden Ausdrucke je Quartal festzulegen. Diese darf rückwirkend in Kraft treten. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.“

2. Nach § 382 wird folgender § 383 samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2021

§ 383. § 378 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 tritt rückwirkend mit 10. Mai 2021 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 263 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Versicherungsanstalt hat den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern nach Abs. 1 sowie den öffentlichen Apotheken für einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. Ausstellung eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 ein Honorar in Höhe von drei Euro zu bezahlen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit der Leistungen sowie die Anzahl der maximal zu honorierenden Ausdrucke je Quartal festzulegen. Diese darf rückwirkend in Kraft treten. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.“

2. Nach § 268 wird folgender § 269 samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2021

§ 269. § 263 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 tritt rückwirkend mit 19. Mai 2021 in Kraft.“

 

 

Begründung

Zu Art. 1 Z 1 (§ 747 Abs. 2a ASVG):

Es soll gesetzlich festgelegt werden, dass die öffentlichen Apotheken im Fall der Inanspruchnahme ihrer Leistungen im Zusammenhang mit der Distribution des Impfstoffes durch den ärztlichen Bereich Anspruch auf ein Honorar (Distributionsgebühr) haben. Dieses beträgt fünf Euro je Vial (Impffläschchen) und umfasst die Übernahme des Impfstoffes durch den Großhandel, die Aufbewahrung sowie die allfällige Vereinzelung bzw. Umpackung samt Abgabe an den ärztlichen Bereich durch Abholung. Eine direkte Belieferung durch die Apotheken ist nicht umfasst und wäre direkt mit den Ärztinnen und Ärzten bzw. Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten zu vereinbaren bzw. von diesen zu bezahlen.

Die gegenständliche Distributionsgebühr soll im Wege der Österreichischen Gesundheitskasse mit den öffentlichen Apotheken über die Pharmazeutische Gehaltskasse abgerechnet werden, der Bund hat dem Krankenversicherungsträger in weiterer Folge auch die Kosten für die Distributionsgebühr aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

Hinzuweisen ist darauf, dass die Freigabe der Impfstoff-Bestellungen durch die Länderkoordinatorinnen und -koordinatoren erfolgt, wobei jedes Land über ein gewisses Kontingent verfügt. Die öffentlichen Apotheken sind nicht in den Bestellprozess involviert, sondern nur in die Lagerung bzw. die Abgabe an die Ärztinnen und Ärzte.

Aus verwaltungsökonomischen Gründen soll durch den neuen § 747 Abs. 2a ASVG überdies klargestellt werden, dass das den Apotheken zustehende Honorar von fünf Euro pro Vial (Impffläschchen) auch dann mit der Österreichischen Gesundheitskasse abzurechnen ist, wenn in weiterer Folge die Impfung an einer Person erfolgt, für die nach den § 384 GSVG sowie § 378 BSVG die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen bzw. nach § 263 B-KUVG die Versicherungsanstalt öffentliche Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zuständig ist.

Zu Art. 1 Z 1, Art. 2 Z 1, Art. 3 Z 1 sowie Art. 4 Z 1 (§ 747 Abs. 2b ASVG; § 384 Abs. 2a GSVG; § 378 Abs. 2a BSVG; § 263 Abs. 2a B-KUVG):

Der jeweilige Krankenversicherungsträger hat den Ärztinnen und Ärzten, Gruppenpraxen, Primärversorgungseinheiten (den nach § 747 Abs. 1 ASVG bzw. nach den Parallelbestimmungen in den Sondergesetzen leistungserbringenden Stellen) sowie den öffentlichen Apotheken für den Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. die Ausstellung eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 ein Honorar in Höhe von drei Euro zu bezahlen. Dies gilt für den Fall der Inanspruchnahme dieser Leistung durch eine nach den Bundesgesetzen krankenversicherte Person bzw. deren anspruchsberechtigte Angehörige.

Nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit der Leistungen sowie die Anzahl der maximal zu honorierenden Ausdrucke je Quartal hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung festzulegen. Diese darf rückwirkend – frühestens mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage – in Kraft treten.

Es ist von einer geringen Inanspruchnahme dieser Leistung auszugehen, da die meisten Personen Impfzertifikate über andere Impfstellen erhalten (vgl. § 4e EpidemieG 1950 idF BGBl. I Nr. xx/2021: Ausgabe durch die Impfstellen selbst; Versand durch die ELGA GmbH von Zertifikaten für vor dem Inkrafttreten des § 4e EpidemieG 1950 erfolgte Impfungen) oder diese selbst ausdrucken werden.

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss