1636/A XXVII. GP

Eingebracht am 20.05.2021
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ANTRAG

 

der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Arbeitsmarktservicegesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 2a wird die Wortfolge „März 2020 bis einschließlich Juni 2021“ durch die Wortfolge „März 2020 bis Ende Dezember 2021“ ersetzt.

2. Dem § 79 wird nach Abs. 172 folgender Abs. 173 angefügt:

„(173) § 12 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft und mit Ende Dezember 2021 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 37c Abs. 6 werden die Bezeichnungen „des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ und „dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ jeweils durch die Bezeichnungen „des Bundesministers für Arbeit“ und „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

2. Dem § 78 wird nach Abs. 43 folgender Abs. 44 angefügt:

„(44) § 37c Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.“

 

 

 

Begründung

 

Die Ausnahme des § 12 Abs. 2a soll infolge der weiterhin unsicheren, schwer planbaren wirtschaftlichen Situation der selbständig Erwerbstätigen bis Jahresende 2021 verlängert werden. Damit werden selbständig Erwerbstätige, die infolge von Betriebsschließungen eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, aber aus der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG für diesen Zeitraum nicht ausscheiden können, vor späteren Rückforderungen geschützt. Die Erwerbstätigkeit muss allerdings für den Zeitraum des Leistungsbezuges eingestellt sein. Da Leistungsbezieher nach dem AlVG (insbesondere Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) von Ansprüchen nach dem Härtefallfonds ausgeschlossen sind, ist eine „doppelte“ Absicherung dieser Personen ausgeschlossen. Die Regelung soll mit Jahresende 2021 wiederum außer Kraft treten.

Die Änderung im AMSG ist eine redaktionelle Anpassung der Bezeichnungen der Ministerien, die der Ergänzung von weiteren Anpassungen der Kurzarbeitsbestimmungen zugänglich ist.

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales