1640/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Petra Wimmer,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 20.05.2021 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2021, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung (idF BGBl. I Nr. 71/2021) enthält § 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 keinen Absatz 10. Daher müsste es richtig lauten: „1. Dem § 8 wird folgender Abs. 10 angefügt:“ |
1. § 8 Abs. 10 lautet: |
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„(10) Die Familienbeihilfe erhöht sich im Juli 2021, im Jänner und Juli 2022 sowie im Juli 2023 für jedes Kind auf die doppelte Höhe des zustehenden Betrages.“ |
(10) Die Familienbeihilfe erhöht sich im Juli 2021, im Jänner und Juli 2022 sowie im Juli 2023 für jedes Kind auf die doppelte Höhe des zustehenden Betrages.
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2. Dem § 55 wird folgender Abs. 52 angefügt: |
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Hinweis der ParlDion: Am Ende des Gesetzestextes fehlt der Punkt. Dieser wäre durch einen Abänderungsantrag zu ergänzen. |
„(52) § 8 Abs. 10 in der Fassung des BGBl I Nr. XX/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft“ |
(52) § 8 Abs. 10 in der Fassung des BGBl I Nr. XX/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft |