1640/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Petra Wimmer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 20.05.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 20.05.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2021, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung (idF BGBl. I Nr. 71/2021) enthält § 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 keinen Absatz 10. Daher müsste es richtig lauten:

„1. Dem § 8 wird folgender Abs. 10 angefügt:“

1. § 8 Abs. 10 lautet:

 

 

„(10) Die Familienbeihilfe erhöht sich im Juli 2021, im Jänner und Juli 2022 sowie im Juli 2023 für jedes Kind auf die doppelte Höhe des zustehenden Betrages.“

(10) Die Familienbeihilfe erhöht sich im Juli 2021, im Jänner und Juli 2022 sowie im Juli 2023 für jedes Kind auf die doppelte Höhe des zustehenden Betrages.

 

 

2. Dem § 55 wird folgender Abs. 52 angefügt:

 

Hinweis der ParlDion: Am Ende des Gesetzestextes fehlt der Punkt. Dieser wäre durch einen Abänderungsantrag zu ergänzen.

„(52) § 8 Abs. 10 in der Fassung des BGBl I Nr. XX/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft“

(52) § 8 Abs. 10 in der Fassung des BGBl I Nr. XX/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft