1649/A XXVII. GP
Eingebracht am 20.05.2021
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Antrag
der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag.a Agnes Sirkka Prammer
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz 2012, das KommAustria-Gesetz, das Presseförderungsgesetz 2004, das Publizistikförderungsgesetz 1984 und das ORF-Gesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz 2012, das KommAustria-Gesetz, das Presseförderungsgesetz 2004, das Publizistikförderungsgesetz 1984 und das ORF-Gesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Parteiengesetzes 2012
Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Abs. 9 wird der Ausdruck „30. Juni 2021“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2021“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des KommAustria-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz – KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 44 Abs. 23a wird im ersten und im zweiten Satz der Ausdruck „30. Juni 2021“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2021“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Presseförderungsgesetzes 2004
Das Bundesgesetz über die Förderung der Presse (Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004), BGBl. I Nr. 136/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Abs. 11 wird der Ausdruck „30. Juni 2021“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2021“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984
Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 (Publizistikförderungsgesetz 1984 – PubFG), BGBl. Nr. 538/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 14 wird der Ausdruck „30. Juni 2021“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2021“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des ORF-Gesetzes
Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 49 Abs. 20 wird der Ausdruck „30. Juni 2021“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2021“ ersetzt.
Begründung
Es ist weiterhin erforderlich, die Funktionsfähigkeit der im Parteien- und Medienrecht in den betreffenden Materien- und Organisationsgesetzen vorgesehenen behördlichen Kollegialorgane und der zur Beratung und Beschlussfassung eingerichteten Gremien unter den durch die COVID-19-Pandemie nach wie vor erschwerten Bedingungen zu gewährleisten. Aus diesem Grund wird der Geltungszeitraum der mit der Novelle BGBl. I Nr. 10/2021 eingefügten Regelungen (zu den Motiven für die Bestimmungen zur Beratung und Entscheidungsfindung in Videokonferenzen und mittels Umlaufbeschlüssen wie auch zur befristeten Aufhebung des Kumulationsverbots im KOG vgl die Begründung in IA 968/A, XXVII. GP) bis Ende des Jahres 2021 verlängert.
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.