1653/A XXVII. GP

Eingebracht am 20.05.2021
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Antrag

der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Dr. Elisabeth Götze,

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das KMU-Förderungsgesetz und das Garantiegesetz 1977 geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das KMU-Förderungsgesetz und das Garantiegesetz 1977 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des KMU-Förderungsgesetzes

Das KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „Die Abwicklungsstelle hat die Richtlinien auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten.

Artikel II

Änderung des Garantiegesetzes 1977

Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2021, wird wie folgt geändert:

1.       In § 14a wird nach der Wortfolge „die mit der Eigentümervertretung der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrauten Bundesminister“ die Wortfolge „gemäß § 1 Abs. 8 Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, BGBl. I Nr. 130/2002 in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Budgetausschuss vorgeschlagen.

 

Begründung

Zu Artikel I (Änderung des KMU-Förderungsgesetzes)

Zu § 4 Abs. 3:

Um Förderwerbern das Auffinden der Richtlinien zu erleichtern soll gleichlautend zum Garantiegesetz 1977 für die Abwicklungsstellen die Verpflichtung bestehen die Richtlinien im Internet zur Abfrage bereit zu halten.

Zu Artikel II (Änderung des Garantiegesetzes 1977)

Zu § 14a:

Der Verweis auf das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz dient der Klarstellung.