1657/A XXVII. GP

Eingebracht am 20.05.2021
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Antrag

Antrag gemäß § 26 GOG-NR

der Abgeordneten Karl Mahrer, Georg Bürstmayr

Kolleginnen und Kollegen

Betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das BFA Verfahrensgesetz und das Asylgesetz 2005 geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das BFA Verfahrensgesetz und das Asylgesetz 2005 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2021 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 65/2021, wird wie folgt geändert:

In § 64a Abs. 31 wird die Wortfolge „mit Ablauf des 30. Juni 2021“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2021“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „ , wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat“.

2. In § 82 Abs. 31 wird die Wortfolge „mit Ablauf des 30. Juni 2021“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2021“ ersetzt.

3. Dem § 82 wird folgender Abs. 34 angefügt:

„(34) Die Änderung des § 20 Abs. 4 durch die Novelle BGBl. I Nr. XX/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. März 2022 außer Kraft.“

 

 

Artikel 3

Änderung des BFA Verfahrensgesetzes

Das BFA Verfahrensgesetz (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2020, wird wie folgt geändert:

In § 56 Abs. 14 wird die Wortfolge „mit Ablauf des 30. Juni 2021“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2021“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Asylgesetzes 2005

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2021, wird wie folgt geändert:

In § 73 Abs. 22 wird die Wortfolge „mit Ablauf des 30. Juni 2021“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2021“ ersetzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bedeckungsvorschlag: Allfällige Mehrkosten werden aus den Mitteln des zuständigen Ressorts bedeckt.

Zuweisungsvorschlag: Es wird ersucht, diesen Antrag dem Ausschuss für innere Angelegenheiten zuzuweisen.


 

 

Begründung

Aufgrund der COVID-19-Epidemie war im April 2020 die Schaffung von vorläufigen Sonderregelungen zur Reduktion zwischenmenschlicher Kontakte im Bereich der Vollziehung des Fremdenrechts erforderlich (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Fremdenpolizeigesetz 2005, BFA-Verfahrensgesetz und Asylgesetz 2005). Die Entspannung der epidemischen Lage bis zum Ablauf ihrer ursprünglichen Geltungdauer am 31. Dezember 2020 blieb aus, weshalb die Geltung der Bestimmungen, deckungsgleich mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, bis zum 30. Juni 2021 verlängert wurde.

Da sich bereits abzeichnet, dass die Epidemie Mitte des Jahres 2021 noch nicht bekämpft sein wird, werden voraussichtlich auch über das aktuelle Außerkrafttretensdatum hinaus Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich sein und sollen die betreffenden Sondernormen daher bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 verlängert werden.

Zu Art. 1 (Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985)

Da sich nach wie vor kein Ende der Epidemie abzeichnet, muss davon ausgegangen werden, dass auch über den 30. Juni 2021 hinaus Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 notwendig sein werden. Aus diesem Grund ist es angezeigt, die im Staatsbürgerschaftsgesetz mit dem 4. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, getroffene Sonderregelung, wonach zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 anstatt des mündlichen Ablegens des Gelöbnisses bei der Staatsbürgerschaftsverleihung dessen schriftliche Übermittlung an die Behörde genügen soll, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 zu verlängern.

Zu Art. 2 (Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes)

Zu Z 1:

Gemäß geltender Rechtslage führt ein Aufenthalt von länger als zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des EWR-Gebietes zum Erlöschen des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“, es sei denn die Abwesenheit hat einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund, wie eine schwerwiegende Erkrankung, die Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes. In diesen Fällen kann die Abwesenheit bis zu 24 Monate betragen, wenn der Betreffende dies der Behörde vor Ablauf der zwölf Monate mitgeteilt hat.

Vor dem Hintergrund der COVID-19-Epidemie wird vorgeschlagen, das Erfordernis der vorherigen Mitteilung einer länger als zwölf monatigen Abwesenheit vorübergehend entfallen zu lassen. Zwar können die Auswirkungen von COVID-19 bereits nach geltender Rechtslage und Praxis einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund darstellen, der zu einer bis zu 24-monatigen Abwesenheit aus dem EWR-Gebiet ohne Verlust des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ berechtigt. Mit zunehmender Dauer der Epidemie hat sich aber gezeigt, dass die geforderte vorherige Mitteilung bei einem weltweiten Krisenereignis, das kaum überblickbare Auswirkungen hat und von sehr kurzfristigen und unvorhersehbaren Entwicklungen (faktische Unmöglichkeit bzw. rechtliche Unzulässigkeit von Reisebewegungen, persönliche Erkrankungen und vieles mehr) geprägt ist, oftmals nicht eingehalten werden kann. Es ist daher sinnvoll und sachgerecht, für die Zeit der COVID-19-Epidemie und damit im Zusammenhang bestehender Beschränkungen von dieser Informationsverpflichtung abzusehen. Eine Abwesenheit vom EWR-Gebiet von 24 Monaten soll aber weiterhin die absolute Grenze darstellen. Längerdauernde Abwesenheiten führen daher wie bisher zu einem automatischen Erlöschen des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“.

Zu Z 2:

Da ein Ende der Epidemie noch nicht absehbar ist, muss damit gerechnet werden, dass auch über den 30. Juni 2021 hinaus Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich sein werden. Vor diesem Hintergrund soll auch die mit dem 4. COVID-19-Gesetz eingeführte (Sonder-)Bestimmung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, derzufolge Verlängerungs- und Zweckänderungsanträge im Falle der Einschränkung der Bewegungsfreiheit oder des zwischenmenschlichen Kontakts aufgrund von COVID-19-Maßnahmen postalisch oder elektronisch bei der Behörde einzubringen sind, um ein weiteres halbes Jahr, d.h. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021, verlängert werden.

Zu Z 3:

Diese Bestimmung regelt das Inkraft- und Außerkrafttreten der mit der gegenständlichen Novelle vorgeschlagenen Änderung des § 20 Abs. 4. Um insbesondere den betreffenden Fremden, die sich bedingt durch die COVID-19-Epidemie nicht im EWR-Gebiet aufhalten, einen angemessene Zeitraum zur Wiedereinreise nach Ende der in diesem Zusammenhang bestehenden einschränkenden Bedingungen zu ermöglichen, soll die Bestimmung nicht zeitgleich mit dem Außerkrafttreten der übrigen COVID-19-Sonderregelungen aus dem Rechtsbestand entfernt werden, sondern erst drei Monate nach diesem Zeitpunkt.

Zu Art. 3 (Änderung des BFA Verfahrensgesetzes)

Angesichts der weiterhin angespannten epidemischen Lage ist damit zu rechnen, dass die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gesetzten Maßnahmen auch nach dem 30. Juni 2021 aufrechtzuerhalten sind. Vor diesem Hintergrund ist es geboten, die in § 10 Abs. 3 und 6 des BFA-Verfahrensgesetzes mit dem 7. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2020, getroffenen Sonderbestimmungen im asylverfahrensrechtlichen Bereich zu verlängern. Unbegleitete minderjährige Asylwerber sollen daher nach der Asylantragstellung im Falle etwaiger COVID-bedingter Schließungen von Erstaufnahmestellen auch in Zukunft in Regionaldirektionen und dessen Außenstellen verbracht werden können. Die Geltungsdauer soll bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 verlängert werden.

Zu Art. 4 (Änderung des Asylgesetzes 2005)

Die analog zu § 19 Abs. 1a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vor dem Hintergrund der COVID-19-Epidemie mit dem 7. COVID-19-Gesetz geschaffene Regelung im Asylgesetz 2005, wonach Verlängerungsanträge gemäß § 57 AsylG 2005 im Falle der Einschränkung der Bewegungsfreiheit oder des zwischenmenschlichen Kontakts aufgrund von COVID-19-Maßnahmen postalisch oder elektronisch bei der Behörde einzubringen sind und der Aufenthaltstitel bei Stattgebung des Antrags auch zu eigenen Handen zugestellt werden kann, soll ebenso bis Ende des Jahres, d.h. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021, verlängert werden. Betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das BFA Verfahrensgesetz und das Asylgesetz 2005 geändert werden.