1657/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Karl Mahrer, Mag. Georg Bürstmayr,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 20.05.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 20.05.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das BFA Verfahrensgesetz und das Asylgesetz 2005 geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2021 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 65/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

In § 64a Abs. 31 wird die Wortfolge „mit Ablauf des 30. Juni 2021“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2021“ ersetzt.

 

(31) § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Mit dem Außerkrafttreten des § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt § 22 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020 wieder in Kraft.

 

 

(31) § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni31. Dezember 2021 außer Kraft. Mit dem Außerkrafttreten des § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt § 22 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020 wieder in Kraft.

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, zum Stichtag der Einbringung, erfolgte durch BGBl. I Nr. 86/2021 (kundgemacht am 14.05.2021). Die Textgegenüberstellungen wurde mit dieser Fassung durchgeführt.

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 20 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „ , wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat“.

 

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.

 

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.

 

2. In § 82 Abs. 31 wird die Wortfolge „mit Ablauf des 30. Juni 2021“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2021“ ersetzt.

 

(31) § 19 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

 

 

(31) § 19 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni31. Dezember 2021 außer Kraft.

 

 

3. Dem § 82 wird folgender Abs. 34 angefügt:

 

 

„(34) Die Änderung des § 20 Abs. 4 durch die Novelle BGBl. I Nr. XX/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. März 2022 außer Kraft.“

(34) Die Änderung des § 20 Abs. 4 durch die Novelle BGBl. I Nr. XX/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. März 2022 außer Kraft.

 

 

Artikel 3

 

 

Änderung des BFA Verfahrensgesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das BFA Verfahrensgesetz (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

In § 56 Abs. 14 wird die Wortfolge „mit Ablauf des 30. Juni 2021“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2021“ ersetzt.

 

(14) Die Änderungen der §§ 10 Abs. 3 und 6 sowie 49 Abs. 4 durch die Novelle BGBl. I Nr. 29/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Änderungen des § 49 Abs. 4 durch die Novelle BGBl. I Nr. 29/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 und die Änderungen des § 10 Abs. 3 und 6 durch die Novelle BGBl. I Nr. 29/2020 mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

 

 

(14) Die Änderungen der §§ 10 Abs. 3 und 6 sowie 49 Abs. 4 durch die Novelle BGBl. I Nr. 29/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Änderungen des § 49 Abs. 4 durch die Novelle BGBl. I Nr. 29/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 und die Änderungen des § 10 Abs. 3 und 6 durch die Novelle BGBl. I Nr. 29/2020 mit Ablauf des 30. Juni31. Dezember 2021 außer Kraft.

 

 

Artikel 4

 

 

Änderung des Asylgesetzes 2005

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung des Asylgesetzes, zum Stichtag der Einbringung, erfolgte durch BGBl. I Nr. 86/2021 (kundgemacht am 14.05.2021). Die Textgegenüberstellung wurde mit dieser Fassung durchgeführt.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

In § 73 Abs. 22 wird die Wortfolge „mit Ablauf des 30. Juni 2021“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2021“ ersetzt.

 

(22) § 58 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

 

(22) § 58 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni31. Dezember 2021 außer Kraft.