1658/A XXVII. GP

Eingebracht am 20.05.2021
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Antrag

Antrag gemäß § 26 Abs. 1 GOG-NR

der Abgeordneten Elisabeth Pfurtscheller, Meri Disoski, Karl Mahrer, Georg Bürstmayr

Kolleginnen und Kollegen

Betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2021 wird wie folgt geändert:

§ 56 Abs. 1 Z 3 lautet:

„3. an Interventionsstellen (§ 25 Abs. 3) sowie Beratungsstellen für Gewaltprävention (§ 25 Abs. 4), soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen oder zur Gewaltpräventionsberatung erforderlich ist, wobei im Falle der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots  (§ 38a) die Dokumentation (§ 38a Abs. 6) sowie ansonsten die dem Inhalt einer solchen Dokumentation entsprechenden personenbezogenen Daten zu übermitteln sind;“

Begründung

Anlässlich der jüngsten Gewalttaten an Frauen in Österreich soll ausdrücklich klargestellt werden, dass die Sicherheitsbehörden gemäß § 56 Abs. 1 Z 3 personenbezogene Daten an Interventionsstellen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs nach § 25 Abs. 3 übermitteln dürfen, soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen erforderlich ist.

Wird die Sicherheitsbehörde etwa aufgrund einer Anzeige zum Schutz vor Gewalt oder beharrlicher Verfolgung im Sinne des § 25 Abs. 3 tätig, ist regelmäßig anhand einer Gefährdungseinschätzung zu beurteilen, ob neben den kriminalpolizeilichen auch sicherheitspolizeilichen Maßnahmen ergriffen werden sollen.

Wird aufgrund der vorgenommenen Gefährdungseinschätzung ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a angeordnet, hat – wie bisher – die Übermittlung der Dokumentation (§ 38a Abs. 6) samt den darin enthaltenen personenbezogenen Daten an die Interventionsstellen zu erfolgen. Ergibt die Gefährdungseinschätzung, dass bei einem konkreten Sachverhalt mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Betretungs- und Annäherungsverbot angeordnet werden kann, sind die für die Gefährdungseinschätzung relevanten – und damit einer Dokumentation gemäß § 38a Abs. 6 vergleichbaren – Informationen an die Interventionsstellen zu übermitteln, wobei es sich hierbei regelmäßig um Auszüge aus der Niederschrift handelt.

Dadurch wird sichergestellt, dass die Interventionsstellen zum Schutz gefährdeter Menschen im Falle einer Anzeige wegen beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB), selbst wenn kein Betretungs- und Annäherungsverbot angeordnet werden kann, über die notwendigen Daten für eine proaktive Kontaktierung des Opfers verfügen.

Bedeckungsvorschlag: Allfällige Mehrkosten werden aus den Mitteln des zuständigen Ressorts bedeckt.

Zuweisungsvorschlag: Es wird ersucht, diesen Antrag dem Ausschuss für innere Angelegenheiten zuzuweisen.