1658/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller, Mag. Meri Disoski,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 20.05.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 20.05.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2021 wird wie folgt geändert:

 

 

§ 56 Abs. 1 Z 3 lautet:

 

§ 56. (1) Die Sicherheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur übermitteln

           1. …

 

§ 56. (1) Die Sicherheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur übermitteln

           1. …

           3. an Interventionsstellen (§ 25 Abs. 3) sowie Beratungsstellen für Gewaltprävention (§ 25 Abs. 4), soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen oder zur Gewaltpräventionsberatung erforderlich ist, wobei nur die Dokumentation (§ 38a Abs. 6) und die darin enthaltenen personenbezogenen Daten zu übermitteln sind;

 

         „3. an Interventionsstellen (§ 25 Abs. 3) sowie Beratungsstellen für Gewaltprävention (§ 25 Abs. 4), soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen oder zur Gewaltpräventionsberatung erforderlich ist, wobei im Falle der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots (§ 38a) die Dokumentation (§ 38a Abs. 6) sowie ansonsten die dem Inhalt einer solchen Dokumentation entsprechenden personenbezogenen Daten zu übermitteln sind;“

           3. an Interventionsstellen (§ 25 Abs. 3) sowie Beratungsstellen für Gewaltprävention (§ 25 Abs. 4), soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen oder zur Gewaltpräventionsberatung erforderlich ist, wobei nurim Falle der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots (§ 38a) die Dokumentation (§ 38a Abs. 6) und sowie ansonsten die darin enthaltenendem Inhalt einer solchen Dokumentation entsprechenden personenbezogenen Daten zu übermitteln sind;