1658/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller, Mag. Meri Disoski,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 20.05.2021 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2021 wird wie folgt geändert: |
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§ 56 Abs. 1 Z 3 lautet: |
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§ 56. (1) Die Sicherheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur übermitteln 1. … |
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§ 56. (1) Die Sicherheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur übermitteln 1. … |
3. an Interventionsstellen (§ 25 Abs. 3) sowie Beratungsstellen für Gewaltprävention (§ 25 Abs. 4), soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen oder zur Gewaltpräventionsberatung erforderlich ist, wobei nur die Dokumentation (§ 38a Abs. 6) und die darin enthaltenen personenbezogenen Daten zu übermitteln sind;
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„3. an Interventionsstellen (§ 25 Abs. 3) sowie Beratungsstellen für Gewaltprävention (§ 25 Abs. 4), soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen oder zur Gewaltpräventionsberatung erforderlich ist, wobei im Falle der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots (§ 38a) die Dokumentation (§ 38a Abs. 6) sowie ansonsten die dem Inhalt einer solchen Dokumentation entsprechenden personenbezogenen Daten zu übermitteln sind;“ |
3. an
Interventionsstellen (§ 25 Abs. 3) sowie Beratungsstellen
für Gewaltprävention (§ 25 Abs. 4), soweit dies zum
Schutz gefährdeter Menschen oder zur Gewaltpräventionsberatung
erforderlich ist, wobei |