Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 49 Abs. 3 Z 20 wird dem Ausdruck „der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln“ der Ausdruck „oder die durch den Dienstgeber für seine Dienstnehmer/innen übernommenen Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel, wenn die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist“ angefügt.

2. Im § 736 Abs. 7 und 8 wird jeweils der Ausdruck „30. Juni“ durch den Ausdruck „30. September“ ersetzt.

3. Im § 736 Abs. 7 letzter Satz wird der Ausdruck „Wintersemester 2020/2021“ durch den Ausdruck „Sommersemester 2021“ ersetzt.

4. Die Überschrift zu § 742a lautet:

„COVID‑19-Tests von asymptomatischen Personen“

5. Im § 742a wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Für die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zunächst durch Verordnung nähere Bestimmungen über die konkreten Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der elektronischen Meldung, festzulegen hat.“

6. Im § 747 Abs. 1 wird der Ausdruck „30. September“ durch den Ausdruck „31. Dezember“ ersetzt.

7. § 748 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Jene Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen, selbstständigen Ambulatorien, die in einem Vertragsverhältnis zu einem Krankenversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz stehen, sowie Primärversorgungseinheiten und öffentliche Apotheken erhalten die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten, die für die Implementierung der für den Elektronischen Impfpass notwendigen Software sowie die Anschaffung eines Scanners angefallen sind, gegen entsprechenden Nachweis durch die Österreichische Gesundheitskasse ersetzt.“

8. § 748 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten zu ersetzen, wobei ein Betrag in Höhe von 7,1 Mio. Euro aus dem COVID‑19-Krisenbewältigungsfonds zu bedecken ist.“

9. Nach § 756 wird folgender § 757 samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2021

§ 757. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 in Kraft:

           1. mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag die Überschrift zu § 742a und Abs. 2a sowie § 748 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2;

           2. mit 1. Juli 2021 die §§ 736 Abs. 7 und 8 und 747 Abs. 1.

(2) § 49 Abs. 3 Z 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Der dritte Halbsatz ist nur auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Wochen-, Monats- oder Jahreskarte nach dem 30. Juni 2021 erworben wird.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 378 Abs. 5 wird der Ausdruck „30. Juni“ durch den Ausdruck „30. September“ ersetzt.

2. Die Überschrift zu § 380a lautet:

„COVID‑19-Tests von asymptomatischen Personen“

3. Im § 380a wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Für die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zunächst durch Verordnung nähere Bestimmungen über die konkreten Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der elektronischen Meldung, festzulegen hat.“

4. Im § 384 Abs. 1 wird der Ausdruck „30. September“ durch den Ausdruck „31. Dezember“ ersetzt.

5. Nach § 389 wird folgender § 390 samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2021

§ 390. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 in Kraft:

           1. mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag die Überschrift zu § 380a und Abs. 2a;

           2. mit 1. Juli 2021 die §§ 378 Abs. 5 und 384 Abs. 1.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 372 Abs. 4 wird der Ausdruck „30. Juni“ durch den Ausdruck „30. September“ ersetzt.

2. Die Überschrift zu § 374a lautet:

„COVID‑19-Tests von asymptomatischen Personen“

3. Im § 374a wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Für die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zunächst durch Verordnung nähere Bestimmungen über die konkreten Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der elektronischen Meldung, festzulegen hat.“

4. Im § 378 Abs. 1 wird der Ausdruck „30. September“ durch den Ausdruck „31. Dezember“ ersetzt.

5. Nach § 383 wird folgender § 384 samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2021

§ 384. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 in Kraft:

           1. mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag die Überschrift zu § 374a und Abs. 2a;

           2. mit 1. Juli 2021 die §§ 372 Abs. 4 und 378 Abs. 1.“

Artikel 4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B‑KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 259 Abs. 5 wird der Ausdruck „30. Juni“ durch den Ausdruck „30. September“ ersetzt.

2. Die Überschrift zu § 261a lautet:

„COVID‑19-Tests von asymptomatischen Personen“

3. Im § 261a wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Für die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zunächst durch Verordnung nähere Bestimmungen über die konkreten Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der elektronischen Meldung, festzulegen hat.“

4. Im § 263 Abs. 1 wird der Ausdruck „30. September“ durch den Ausdruck „31. Dezember“ ersetzt.

5. Nach § 269 wird folgender § 270 samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2021

§ 270. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 in Kraft:

           1. mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag die Überschrift zu § 261a und Abs. 2a;

           2. mit 1. Juli 2021 die §§ 259 Abs. 5 und 263 Abs. 1.“