1662/A XXVII. GP

Eingebracht am 20.05.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

A n t r a g

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,

und Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz, das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz, das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Suchtmittelgesetzes

Das Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 47 Abs. 20 wird die Datumsbezeichnung „30. Juni 2021“ durch die Datumsbezeichnung „31. Dezember 2021“ ersetzt.

2. Dem § 47 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 47 Abs. 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xx/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 5c Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „30. Juni“ durch die Wort- und Zeichenfolge „31. Dezember“ ersetzt.

2. In § 50 Abs. 13 werden die Zahl „28“ durch die Zahlen- und Buchstabenfolge „28a“ und die Wort- und Zeichenfolge „30. Juni“ durch die Wort- und Zeichenfolge „31. Dezember“ ersetzt.

3. Dem § 50 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 5c Abs. 1 und § 50 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes

Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 – COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „30. Juni“ durch die Wort- und Zeichenfolge „31. Dezember“ ersetzt.

2. Dem § 13 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Begründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Suchtmittelgesetzes):

Der im Rahmen des 2. COVID-19-Gesetzes geschaffene § 8a Abs. 1c eröffnet der substituierenden Ärztin/dem substituierenden Arzt die Möglichkeit, bei Patientinnen und Patienten, bei denen keine Hinweise für eine Mehrfachbehandlung vorliegen, eine Substitutions-Dauerverschreibung mit dem Vermerk „Vidierung nicht erforderlich“ auszustellen. Sofern dieser Vermerk mit Unterschrift und Stampiglie der substituierenden Ärztin/des substituierenden Arztes versehen ist, ersetzt der Vermerk für die Dauer der notwendigen Entlastung des amtsärztlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 die Vidierung durch die Amtsärztin/den Amtsarzt. Ziel dieser Bestimmung ist zum einen der Schutz der Amtsärztinnen/Amtsärzte sowie der vielfach besonders vulnerablen Patientinnen/Patienten durch Reduktion der unmittelbaren physischen Kontakte („physical distancing“), zum anderen eine Entlastung der Amtsärztinnen/Amtsärzte, welche im Rahmen der Eindämmung von COVID-19 und den damit einhergehenden Aufgabenstellungen besonders gefordert und teils erheblichen Mehrbelastungen ausgesetzt sind. Die Geltungsdauer dieser Bestimmung wurde zu Jahresbeginn bereits um ein halbes Jahr verlängert. Sie würde somit mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft treten. Da sich sowohl die Mitglieder des Ausschusses für Qualität und Sicherheit in der Substitutionsbehandlung (§ 23k SV-Ausschuss) als auch die Mitglieder des Bundesdrogenforums für eine neuerlich befristete Verlängerung der COVID-19-bedingten Ausnahmeregelung ausgesprochen haben, soll durch diese Novelle das Außerkrafttretensdatum auf 31. Dezember 2021 verschoben werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Epidemiegesetzes 1950):

Zu Z 1 (§ 5c Abs. 1):

Die in § 5c Abs. 1 enthaltene Verordnungsermächtigung zum Zweck der Ermittlung von Kontaktpersonen bei Umgebungsuntersuchungen Betreiber und Veranstalter zur Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, im Rahmen der COVID-19-Pandemie zu verpflichten wird bis 31. Dezember 2021 verlängert.

Zu Z 2 (§ 50 Abs. 13):

Die Geltung von § 28a Abs. 1b, der die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Mitwirkung zur Erhebung von Identitätsdaten (Name, Wohnsitz), zur Erfragung allfälliger Krankheitssymptome und zur Erhebung von Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) ermächtigt, wird bis 31. Dezember 2021 verlängert.

Zu Artikel 3 (Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes):

Zu Z 1 (§ 13 Abs. 1):

Nachdem über den 30. Juni hinweg Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 notwendig sein werden, wird die Geltung des COVID-19-Maßnahmengesetzes bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

 

In formeller Hinsicht die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.