1664/A XXVII. GP

Eingebracht am 20.05.2021
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Antrag

der Abgeordneten Maria Großbauer, Mag. Eva Blimlinger,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG), BGBl. I Nr. 131/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, Abs. 5 und 6, § 8 Abs. 1, 2, 5 Z 1 und Z 10 lit. a bis c, 6 und 7, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 3 und 4, 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1 und 3 bis 5, § 18 Abs. 2, § 25b, § 25d Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 2, § 31 Z 3 bis 6 werden in der jeweiligen grammatikalischen Form die Bezeichnung „Bundeskanzler“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

2. In § 11 Abs. 3 wird die Bezeichnung „Bundeskanzleramtes“ durch die Bezeichnung „Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, BGBl. I Nr. 64/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 vorletzter Satz lautet:

„Für die Zuerkennung einer Förderung müssen die Angaben im schriftlich einzureichenden Antrag vollständig und schlüssig sowie plausibel sein.“

2. Dem § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 3 Abs. 1 in der Fassung BGBl Nr. I XX/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

 

Begründung

Die geplanten Änderungungen sind redaktioneller Natur und hinsichtlich der vorgeschlagenen Änderungen im Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 bedingt.

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales