1665/A XXVII. GP
Eingebracht am 20.05.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
A n t r a g
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Mag. Ernst Gödl, Bedrana Ribo, Ralph Schallmeiner,
und Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Pflegefondsgesetz und das COVID-19-Zweckzuschussgesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Pflegefondsgesetz und das COVID-19-Zweckzuschussgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Pflegefondsgesetzes
Das Pflegefondsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 2b lautet:
„(2b) Im Falle einer Pandemie kann den Ländern nach Maßgabe der aus dem Krisenfonds zur Verfügung stehenden Mitteln als Beitrag für die Finanzierung von außerordentlichen Belastungen und der durch den Wegfall von Betreuungsstrukturen notwendigen Maßnahmen, insbesondere für Ersatzbetreuungseinrichtungen, Clearingstellen sowie außerordentliche Zuwendungen an Betreuungs- und Pflegepersonal, ein zweckgebundener Zuschuss zur Verfügung gestellt werden. Die Vergabe des Zweckzuschusses erfolgt durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. § 2 Abs. 1 findet keine Anwendung. Die Auszahlung des Zweckzuschusses kann von weiteren Bedingungen abhängig gemacht werden und zu einem anderen Zeitpunkt als im § 6 festgelegt erfolgen, sofern dies zweckmäßig ist. Der Zuschuss für außerordentliche Zuwendungen an das Betreuungs- und Pflegepersonal ist betraglich mit durchschnittlich 500 Euro pro Bezieher einer solchen Zuwendung begrenzt. Die außerordentlichen Zuwendungen an das Betreuungs- und Pflegepersonal sind von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zu dieser Höhe nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.“
Artikel 2
Änderung des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes
Das COVID-19-Zweckzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 63/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 1d Abs. 3 erster Satz lautet:
„Für jede bezugsberechtigte Person darf bei der Ermittlung der Höhe des Zweckzuschusses pro Monat nur eine verteilte Packung zu zehn Stück SARS-CoV-2-Antigentests in Rechnung gestellt werden.“
2. § 1f samt Überschrift lautet:
„Sonderbestimmungen für außerordentliche Zuwendungen
§ 1f. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds an die Länder und Gemeinden einen Zweckzuschuss für die Zahlung außerordentlicher Zuwendungen an Personen, die
1. bei Krankenanstalten oder
2. bei im Auftrag von Ländern oder Gemeinden vorübergehend eingerichteten medizinischen Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige (Barackenspitäler)
beschäftigt sind oder beschäftigt waren.
(2) Außerordentliche Zuwendungen im Sinn des Abs. 1 sind Geldleistungen, die als besondere Anerkennung für in persönlichem Kontakt verrichtete, medizinische oder nichtmedizinische Betreuung von Patienten gewährt werden und im Zeitraum von 1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 ausgezahlt werden.
(3) Als Krankenanstalten im Sinn des Abs. 1 gelten neben den Krankenanstalten, die von Ländern und Gemeinden unmittelbar betrieben werden auch Krankenanstalten, die von Rechtsträgern betrieben werden,
1. die im Bereich der Länder nach Art. 127 Abs. 1 und Abs. 3 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, oder
2. die im Bereich der Gemeinden nach Art. 127a Abs. 1 und Abs. 3 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen oder nur deshalb nicht der Rechnungshofkontrolle unterliegen, weil die Gemeinde weniger als 10 000 Einwohner hat.
Weiters gelten als Krankenanstalten im Sinn des Abs. 1 auch von Sozialversicherungsträgern oder anerkannten Religionsgemeinschaften bzw. deren Betriebsgesellschaften betriebene Krankenanstalten, sofern sie gemäß § 16 des Bundesegesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2020, gemeinnützig geführt werden.
(4) Der Kostenersatz ist betraglich mit durchschnittlich 500 Euro pro Bezieher einer außerordentlichen Zuwendung begrenzt. Die außerordentlichen Zuwendungen nach Abs. 2 sind von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.
(5) Kostenersätze an Gemeinden werden im Wege der Länder beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege der Länder ausbezahlt.“
3. Im § 4 Abs. 7 wird der Ausdruck „30. Juni 2021“ durch den Ausdruck „31. August 2021“ ersetzt.
4. § 4 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Die §§ 1d Abs. 3 erster Satz und 4 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 treten mit 1. Juni 2021 in Kraft. § 1f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Begründung
Zu Art. 1 (Änderung des Pflegefondsgesetzes):
Zu § 2 Abs. 2b Pflegefondsgesetz:
Im Rahmen der COVID-19-Pandemie ist das Betreuungs- und Pflegepersonal außerordentlichen Belastungen ausgesetzt. Es soll nunmehr klargestellt werden, dass als Anerkennung dieser Leistungen ein Bonus ausbezahlt werden kann. Dieser soll insbesondere dem Personal, das in mobilen Betreuungs- und Pflegediensten, stationären Betreuungs- und Pflegediensten sowie teilstationärer Tagesbetreuung (gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 PFG) tätig ist und in persönlichem Kontakt mit den zu betreuenden oder zu pflegenden Personen steht, zu Gute kommen. Davon nicht umfasst sind jene Bereiche der Betreuung von Menschen mit Behinderung, bei denen keine pflegerischen Leistungen erbracht werden.
Die Höhe der Leistung soll sich an Art. 2 Z 2 (§ 1f Abs. 4 des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes) orientieren. Demnach sind die durchschnittlich 500 Euro auch nicht als Obergrenze für den Bonus zu verstehen, sondern nur als Obergrenze des finanziellen Beitrags des Bundes für derartige Leistungen. Bonuszahlungen sollen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit sein und nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG gelten.
Gemäß Pflegedienstleistungsstatistik 2019 stellt sich die Anzahl des in diesen Bereichen tätigen Betreuungs- und Pflegepersonal wie folgt dar:
|
Produkt |
Betreuungs-/ |
|
Mobile Dienste |
21.601 |
|
Stationäre Dienste |
45.566 |
|
Teilstationäre Dienste |
1.181 |
|
Summe |
68.348 |
Der Zweckzuschuss für die außerordentlichen Zuwendungen bezieht sich auf Bonuszahlungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausbezahlt werden.
Zu Art. 2 (Änderung des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes):
Zu § 1d Abs. 3 und § 4 Abs. 7 COVID-19-Zweckzuschussgesetz:
Der Nationalrat hat eine Änderung des Allgemeine Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz beschlossen, mit der die Geltungsfrist der Regelung über SARS-CoV-2-Antigentests verlängert und die Anzahl der ausgegebenen Tests vergrößert wird (siehe 814 der Beilagen zur XXVII. GP). Diese Änderungen sollen nun im COVID-19-Zweckzuschussgesetz für Personen, die nach landesrechtlichen Bestimmung einen Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeeinrichtung haben, und für deren ebenfalls leistungsberechtigten Angehörigen nachvollzogen werden.
Zum einen soll ab 1. Juni 2021 die Anzahl der von den öffentlichen Apotheken abgegebenen SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung von fünf auf zehn Stück pro Packung pro Monat erhöht werden. Am pauschalen Honorar in der Höhe von zehn Euro pro Packung wird festgehalten, zumal es sich dabei im Wesentlichen um ein Honorar für die gesamte Manipulation und Organisation („Handlingfee“) vom Bezug dieser Tests vom Pharmagroßhandel bis zu deren geregelten Abgabe an die Bezugsberechtigten handelt.
Zum anderen soll sowohl diese Bestimmung als auch jene über die Durchführung von COVID-19-Tests in öffentlichen Apotheken bis 31. August 2021 durch Verschieben des Außerkrafttretensdatums verlängert werden. Die Verordnungsermächtigung für eine allfällige Verlängerung bis 31. Dezember 2021 bleibt bestehen.
Auf welche Weise die Länder den Kostenersatz an die Apotheken konkret durchführen und damit auch den Zweckzuschuss des Bundes in Anspruch nehmen, bleibt den Ländern überlassen.
Zu § 1f COVID-19-Zweckzuschussgesetz:
Besonderen Belastungen und Risiken sind auch die Personen ausgesetzt, die in Krankenanstalten Patienten medizinisch oder nichtmedizinisch betreuen. Hier ist insbesondere auch an das Engagement von Ärztinnen und Ärzten und von Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe zu denken. Auch hier ist ein persönlicher Kontakt mit den betreuten Personen eine Voraussetzung für den Zweckzuschuss des Bundes; so sind die Mittel des Bundes nicht für Belohnungen für das Verwaltungspersonals einer Krankenanstalt vorgesehen.
Das COVID-19-Zweckzuschussgesetz regelt nur den Kostenbeitrag des Bundes und soll die Träger der Krankenanstalten natürlich nicht an der Schaffung weitergehender außerordentliche Zuwendungen hindern, sondern diese im Gegenteil zur Gewährung großzügiger Bonusregelungen motivieren. Es bleibt primäre Verantwortung der Träger der Krankenanstalten für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer adäquate und der besonderen Situation Rechnung tragende Belohnungen zu schaffen und zu finanzieren. Demnach sind die durchschnittlich 500 Euro auch nicht als Obergrenze für den Bonus zu verstehen, sondern nur als Obergrenze des finanziellen Beitrags des Bundes für derartige Leistungen. Bonuszahlungen sollen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit sein und nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG gelten.
Außerdem können natürlich auch weiterhin anderen Personengruppen – etwa auch Verwaltungspersonal, das in der Pandemie in Krankenanstalten aufgrund des größeren Arbeitsaufwandes überdurchschnittlich belastet sein kann – mit anerkennenden Geldleistungen bedacht werden. Die konkrete Höhe des individuellen Bonus wird durch die Länder und Gemeinden festgesetzt, wobei im Durchschnitt der Betrag von €500 pro Bonus nicht überschritten werden darf.
Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss