Bundesgesetz, mit dem das Pflegefondsgesetz und das COVID‑19-Zweckzuschussgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Pflegefondsgesetzes

Das Pflegefondsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 2b lautet:

„(2b) Im Falle einer Pandemie kann den Ländern nach Maßgabe der aus dem Krisenfonds zur Verfügung stehenden Mitteln als Beitrag für die Finanzierung von außerordentlichen Belastungen und der durch den Wegfall von Betreuungsstrukturen notwendigen Maßnahmen, insbesondere für Ersatzbetreuungseinrichtungen, Clearingstellen sowie außerordentliche Zuwendungen an Betreuungs- und Pflegepersonal, ein zweckgebundener Zuschuss zur Verfügung gestellt werden. Die Vergabe des Zweckzuschusses erfolgt durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. § 2 Abs. 1 findet keine Anwendung. Die Auszahlung des Zweckzuschusses kann von weiteren Bedingungen abhängig gemacht werden und zu einem anderen Zeitpunkt als im § 6 festgelegt erfolgen, sofern dies zweckmäßig ist. Der Zuschuss für außerordentliche Zuwendungen an das Betreuungs- und Pflegepersonal ist betraglich mit durchschnittlich 500 Euro pro Bezieher einer solchen Zuwendung begrenzt. Die außerordentlichen Zuwendungen an das Betreuungs- und Pflegepersonal sind von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zu dieser Höhe nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.“

Artikel 2

Änderung des COVID‑19-Zweckzuschussgesetzes

Das COVID‑19-Zweckzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 63/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 1d Abs. 3 erster Satz lautet:

„Für jede bezugsberechtigte Person darf bei der Ermittlung der Höhe des Zweckzuschusses pro Monat nur eine verteilte Packung zu zehn Stück SARS‑CoV‑2-Antigentests in Rechnung gestellt werden.“

2. § 1f samt Überschrift lautet:

„Sonderbestimmungen für außerordentliche Zuwendungen

§ 1f. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID‑19-Krisenbewältigungsfonds an die Länder und Gemeinden einen Zweckzuschuss für die Zahlung außerordentlicher Zuwendungen an Personen, die

           1. bei Krankenanstalten oder

           2. bei im Auftrag von Ländern oder Gemeinden vorübergehend eingerichteten medizinischen Versorgungseinrichtungen für an COVID‑19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige (Barackenspitäler)

beschäftigt sind oder beschäftigt waren.

(2) Außerordentliche Zuwendungen im Sinn des Abs. 1 sind Geldleistungen, die als besondere Anerkennung für in persönlichem Kontakt verrichtete, medizinische oder nichtmedizinische Betreuung von Patienten gewährt werden und im Zeitraum von 1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 ausgezahlt werden.

(3) Als Krankenanstalten im Sinn des Abs. 1 gelten neben den Krankenanstalten, die von Ländern und Gemeinden unmittelbar betrieben werden auch Krankenanstalten, die von Rechtsträgern betrieben werden,

           1. die im Bereich der Länder nach Art. 127 Abs. 1 und Abs. 3 B‑VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, oder

           2. die im Bereich der Gemeinden nach Art. 127a Abs. 1 und Abs. 3 B‑VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen oder nur deshalb nicht der Rechnungshofkontrolle unterliegen, weil die Gemeinde weniger als 10 000 Einwohner hat.

Weiters gelten als Krankenanstalten im Sinn des Abs. 1 auch von Sozialversicherungsträgern oder anerkannten Religionsgemeinschaften bzw. deren Betriebsgesellschaften betriebene Krankenanstalten, sofern sie gemäß § 16 des Bundesegesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2020, gemeinnützig geführt werden.

(4) Der Kostenersatz ist betraglich mit durchschnittlich 500 Euro pro Bezieher einer außerordentlichen Zuwendung begrenzt. Die außerordentlichen Zuwendungen nach Abs. 2 sind von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.

(5) Kostenersätze an Gemeinden werden im Wege der Länder beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege der Länder ausbezahlt.“

3. Im § 4 Abs. 7 wird der Ausdruck „30. Juni 2021“ durch den Ausdruck „31. August 2021“ ersetzt.

4. § 4 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die §§ 1d Abs. 3 erster Satz und 4 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 treten mit 1. Juni 2021 in Kraft. § 1f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“