1667/A XXVII. GP

Eingebracht am 20.05.2021
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Antrag

der Abgeordneten Tanja Graf, Alois Stöger, diplome, Mag. Markus Koza

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 5 lautet:

„(5) Bei Kündigung des Vertrages zwischen Arbeitskraft und Überlasser ist eine Kündigungsfrist von 14 Tagen einzuhalten, sofern nicht durch Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsvertrag eine längere Frist festgesetzt ist. Durch Kollektivvertrag können von § 1159 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, abweichende Regelungen festgelegt werden.“

2. Dem § 23 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) § 10 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 tritt mit dem Tag in Kraft, mit dem die Änderung des § 1159 ABGB, JGS Nr. 946/1811 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017 in Kraft tritt.“

 

 

Begründung

 

Die Arbeitskräfteüberlassung ist ein Bereich mit vielen Besonderheiten und daher in einem eigenen Gesetz, dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, geregelt. Das Gesetz berücksichtigt den besonderen Bedarf der Überlasserbetriebe sowie der Arbeitskräfte an Flexibilität, gleichzeitig enthält es Regelungen zur Beendigung von Dienstverhältnissen, um diese abzusichern.

 

So sieht das Gesetz grundsätzlich eine Kündigungsfrist von 14 Tagen vor. Gleichzeitig ver-bietet es die Befristung ohne sachlichen Grund und verpflichtet den Überlasser, der Arbeitskraft mindestens 14 Tage im Vorhinein das Ende der Überlassung mitzuteilen. Zusätzlich sieht der Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter eine Frist von einer Woche zwischen dem Ende der Überlassung und dem Ausspruch einer allfälligen Kündigung vor.

 

Die für Arbeiterinnen und Arbeiter mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2017 erfolgte Regelung des § 1159 ABGB zu Kündigungen wird diesen Bedürfnissen und Besonderheiten nicht gerecht. Um diesen Rechnung zu tragen, soll der Kollektivvertrag ermächtigt werden, von § 1159 ABGB abweichende Regelungen zu treffen. Die Regelung orientiert sich an der Textierung der Regelung in § 1159 ABGB für Saisonbranchen.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.