1669/A XXVII. GP

Eingebracht am 20.05.2021
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Antrag

der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz,

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994 und das Alkoholsteuergesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994 und das Alkoholsteuergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2021, wird wie folgt geändert:

§ 124b Z 373 mit der Wortfolge „§ 67 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft.“ erhält die Ziffernbezeichnung „376.“.

Artikel 2

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2021, wird wie folgt geändert:

In § 28 Abs. 54 wird die Wortfolge „1. Juli 2021“ durch die Wortfolge „1. Jänner 2022“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Das Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2021, wird wie folgt geändert:

In § 116n Abs. 5 wird das Datum „30. Juni 2021“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ und das Datum „1. Juli 2021“ durch das Datum „1. Jänner 2022“ ersetzt.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Budgetausschuss vorgeschlagen.

 

Begründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu § 124b Z 373 (nunmehr Z 376):

In § 124b wurde die Ziffer 373 doppelt vergeben. Dieses Redaktionsversehen soll beseitigt werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)

Zu § 28 Abs. 54:

Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krise soll für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken der Steuersatz von 0% bis zum 31. Dezember 2021 beibehalten werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes)

Zu § 116n Abs. 5:

Die Vereinfachungsregelungen im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung von Ethanol (befristet bis 30. Juni 2021) sollen bis 31. Dezember 2021 beibehalten werden, um die Deckung des weiter bestehenden Bedarfs an rasch verfügbaren Desinfektionsmitteln sicherzustellen.