167/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Cornelia Ecker, Julia Elisabeth Herr,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 11.12.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 11.12.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 17 Abs. 5 entfällt.

 

(5) § 18 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2019 tritt nur unter der Bedingung in Kraft, dass

           1. diese Bestimmung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert wurde,

           2. die gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie einzuhaltende dreimonatige Stillhaltefrist abgelaufen ist und

           3. eine ausführliche Stellungnahme gemäß Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht abgegeben wurde und innerhalb der dreimonatigen Stillhaltefrist eine Bekanntgabe durch die Europäische Kommission gemäß Art. 6 Abs. 3 oder 4 dieser Richtlinie nicht erfolgt ist.

Der Bundeskanzler hat den Eintritt der genannten Bedingung im Bundesgesetzblatt kundzumachen. § 18 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2019 tritt nach Eintritt der Bedingung mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

 

 

(5) § 18 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2019 tritt nur unter der Bedingung in Kraft, dass

           1. diese Bestimmung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert wurde,

           2. die gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie einzuhaltende dreimonatige Stillhaltefrist abgelaufen ist und

           3. eine ausführliche Stellungnahme gemäß Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht abgegeben wurde und innerhalb der dreimonatigen Stillhaltefrist eine Bekanntgabe durch die Europäische Kommission gemäß Art. 6 Abs. 3 oder 4 dieser Richtlinie nicht erfolgt ist.

Der Bundeskanzler hat den Eintritt der genannten Bedingung im Bundesgesetzblatt kundzumachen. § 18 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2019 tritt nach Eintritt der Bedingung mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

 

Hinweis der ParlDion: Vgl. zum Außerkrafttreten des zum Stichtag der Einbringung gültigen Gesetzestextes des § 18 Abs. 10 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 § 17 Abs. 5 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011. Der vorgeschlagene Gesetzestext wird der Vollständigkeit halber daher auch dem § 18 Abs. 10 idF BGBl. I Nr. 79/2019 gegenübergestellt (grün hinterlegt).

2. § 18 Abs. 10 lautet:

 

(10) Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosate ist hinsichtlich der Indikation „Sikkation“ verboten, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist.

 

„(10) Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat ist im Sinne des Vorsorgeprinzips verboten.“

(10) Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff GlyphosateGlyphosat ist hinsichtlich der Indikation „Sikkation“im Sinne des Vorsorgeprinzips verboten., sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist.

(10) Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat ist im Sinne des Vorsorgeprinzips verboten. (Anm. 1)

 

Anm. 1: Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 79/2019 lautet: „In § 18 Abs. 10 wird der Satz „Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat ist hinsichtlich der Indikation „Sikkation“ verboten, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist.“ durch folgenden Satz ersetzt: ...“. Richtig wäre; „In § 18 Abs. 10 wird der Satz „Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosate ist hinsichtlich der Indikation „Sikkation“ verboten, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist.“ durch folgenden Satz ersetzt: ...“.

„(10) Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat ist im Sinne des Vorsorgeprinzips verboten.“

(10) Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat ist im Sinne des Vorsorgeprinzips verboten.