1686/A XXVII. GP

Eingebracht am 20.05.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Elisabeth Götze,

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfonsgesetz) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 4 lautet:

„Der Bundesminister für Finanzen, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlungen nach den §§ 2, 2a und 3 zu schaffen.“

2. § 5 lautet:

„Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten gemäß den §§ 2, 2a und 3 ist nur insoweit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Förderungswerber im Rahmen des Härtefallfonds verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist.“

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Budgetausschuss vorgeschlagen.

 

Begründung:

 

Durch die Einführung des § 2a wird eine redaktionelle Anpassung der §§ 4 und 5 notwendig, da diese Bestimmungen erstgenannten Paragraphen noch nicht berücksichtigt hatten. Zudem wurde in § 5 „Härtefonds“ auf „Härtefallfonds“ geändert, um die Einheitlichkeit der Begriffsverwendungen sicherzustellen.