Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 4 lautet:
„Der Bundesminister für Finanzen, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlungen nach den §§ 2, 2a und 3 zu schaffen.“
2. § 5 lautet:
„Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten gemäß den §§ 2, 2a und 3 ist nur insoweit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Förderungswerber im Rahmen des Härtefallfonds verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist.“