1689/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 20.05.2021
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[Titel] 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Maria Großbauer, Eva Blimlinger. Wolfgang Gerstl, Hermann Weratschnig,

Freundinnen und Freunde 

 

betreffend Welterbe im Denkmalschutzgesetz

 

 

 

 

BEGRÜNDUNG 

 

Die Diskussion um den Schutz des UNESCO Welterbes – und vor allem um dessen Gefährdung –  reißt nicht ab. Der Prozess, der dazu in Österreich seit Jahren im Gange ist, hat aber in den letzten Wochen erfreuliche Wendungen genommen und das gibt Anlass zur Hoffnung. Gerade in Wien hat sich dabei einiges getan: Der Turm am Heumarkt dürfte Geschichte sein und auch der lange erwartete Management-Plan wird im Sommer der UNESCO vorgelegt.

 

Auf bundespolitischer Ebene fehlt jedoch buchstäblich noch ein Baustein: Der im Februar 2019 präsentierte Prüfbericht von ICOMOS, das sogenannte „Heritage Impact Assessment“, formulierte ganz klare Empfehlungen, was seitens der Republik zu tun sei, um den Status Welterbe – unabhängig von konkreten Anlassfällen – langfristig zu bewahren.

 

Zwei dieser Empfehlungen lauteten:

 

·         „Erwähnung des UNESCO-Welterbes als Bestandteil öffentlichen Belangs im österreichischen Denkmalschutzgesetz, so dass dieses zum Schutz österreichischer UNESCO-Welterbestätten herangezogen werden kann; denn aus Sicht der GutachterInnen ist es problematisch, dass sich das Bundesdenkmalamt Österreich derzeit für den Schutz von österreichischen UNESCO-Welterbestätten nicht in der Verantwortung sieht.

 

·         Ergänzung des Denkmalschutzgesetzes hinsichtlich des Umgebungsschutzes,

der aktiven Anwendung des Ensembleschutzes, des Schutzes von kulturhistorisch bedeutenden Sichtachsen, sowie der Erhaltungspflicht von Denkmalen, so dass dessen Vereinbarkeit mit den Anforderungen der UNESCO-Welterbekonvention gewährleistet werden kann.“

Im aktuellen Regierungsprogramm wird diesen Empfehlungen und der Bedrohung des Weltererbes durch folgende Vorhaben Rechnung getragen:

 

·         „Nachhaltiger Schutz und Erhalt unseres kulturellen Erbes – Bekenntnis zur UNESCO-Konvention zur kulturellen Vielfalt und dem Schutz des immateriellen Kulturerbes.

·         Verbindlichmachung ausgewiesener Objekte und Regionen des UNESCO-Weltkulturerbes im österreichischen Rechtskanon“

 

Das UNESCO Welterbe soll also – wie von UNESCO und ICOMOS gefordert – rasch im Denkmalschutzgesetz oder in anderer geeigneter Weise im Bundesrecht verankert werden. Das Bundesdenkmalamt könnte damit Verletzungen des völkerrechtlichen Vertrages mit der UNESCO vorbeugen und als Schutzinstanz gegen potentielle Gefährdungen einschreiten.

 

Im Hinblick auf mögliche künftige Welterbestätten kann dies von besonderer Bedeutung sein, damit sich Problemlagen wie jene rund um das „Historische Zentrum von Wien“ nicht wiederholen. Ein solches Szenario könnte sich auch für die „Steinhof-Gründe“ des berühmten Architekten Otto Wagner abzeichnen, für die seitens der Bundesregierung ein unverbindlicher Upstream-Prozess eingeleitet wurde, aber letztlich die Stadt Wien für eine Einreichung zuständig ist. Es braucht somit zumindest eine gesetzliche Verankerung, um auf die Bedeutung bestehender und künftiger Welterbestätten hinzuweisen und seitens des Bundes ein klares Signal zu senden.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden 

  

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG 

  

Der Nationalrat wolle beschließen: 

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, in Entsprechung der Empfehlungen des ‚Heritage Impact Assessment‘ gesetzlich dafür Sorge zu tragen, dass das UNESCO-Welterbe als Bestandteil öffentlichen Belangs im österreichischen Denkmalschutzgesetz oder in anderer geeigneter Weise, etwa durch ein eigenes Welterbegesetz, Eingang findet. Darüber hinaus sollen unter Einhaltung der bestehenden Kompetenzverteilung die bundesrechtlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich der Stärkung des Umgebungsschutzes, der aktiven Anwendung des Ensembleschutzes, des Schutzes von kulturhistorisch bedeutenden Sichtachsen, sowie der Erhaltungspflicht von Denkmalen dahingehend ergänzt werden, dass koordiniert durch das Bundesdenkmalamt den Anforderungen der UNESCO-Welterbekonvention entsprochen werden kann.“

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Kulturausschuss vorgeschlagen.