Bundesgesetz, mit dem das Apothekerkammergesetz 2001 und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001

Das Apothekerkammergesetz 2001, BGBl. I Nr. 111/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 wird das Wort „und“ am Ende der Z 8 durch einen Beistrich ersetzt, der Punkt am Ende der Z 9 durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 10 angefügt:

      „10. nähere Vorschriften über die Einrichtung der Schlichtungskommission und das Verfahren vor der Schlichtungskommission.“

2. In § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „pharmazeutischen Berufs“ durch „Apothekerberufs“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch das Wort „und“ ersetzt und die folgende Z 5 angefügt:

         „5. Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 Apothekengesetz in der jeweils geltenden Fassung eine fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke absolvieren.“

4. In § 9 Abs. 1 entfällt das Wort „und“ in der Z 9, wird der Punkt in der Z 10 durch einen Beistrich und das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 11 angefügt:

      „11. die Schlichtungskommission.“

5. In § 10 Abs. 5 wird nach dem Wort „Abteilungsversammlungen“ die Wortfolge „persönlich oder virtuell“ und nach dem Wort „persönlich“ die Wortfolge „oder virtuell“ eingefügt.

6. In § 12 Abs. 4 wird nach dem Wort „Abteilungsausschüsse“ die Wortfolge „persönlich oder virtuell“ und nach dem Wort „persönlich“ die Wortfolge „oder virtuell“ eingefügt.

7. In § 13 Abs. 2 wird nach dem Wort „Mitglieder“ die Wortfolge „persönlich oder virtuell“ und nach dem Wort „persönlich“ die Wortfolge „oder virtuell“ eingefügt.

8. Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:

„Schlichtungskommission

§ 18a. (1) Der Kammervorstand hat eine Schlichtungskommission einzurichten. Diese besteht aus vier Mitgliedern, die von den kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessenvertretungen der Apotheker zu nominieren und vom Kammervorstand für die Dauer seiner Funktionsperiode zu bestellen sind. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Jeweils ein Mitglied und ein Ersatzmitglied sollten rechtskundig sein. 2 von 4

(2) Die Schlichtungskommission hat aus ihrer Mitte mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen den Vorsitzenden aus dem Kreis jener Mitglieder zu wählen, die von der Abteilung, die den ersten Vizepräsidenten stellt, nominiert wurden, und dessen Stellvertreter aus dem Kreis jener Mitglieder zu wählen, die von der Abteilung, die den Präsidenten stellt, nominiert wurden.

(3) Die Schlichtungskommission hat Hinweise auf mögliche Disziplinarvergehen in potentiellem Zusammenhang mit kollektivvertraglichen oder arbeitsrechtlichen Fragen entgegenzunehmen und auf eine konsensuale Beseitigung allfälliger Missstände hinzuwirken.

(4) Nähere Regelungen über die Arbeitsweise der Schlichtungskommission und die Durchführung der Verfahren sind in einer vom Kammervorstand zu beschließenden Geschäftsordnung der Schlichtungskommission zu treffen.“

9. Am Ende des § 29 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und in geeigneter Weise kundzumachen“.

10. In § 31 Abs. 1 wird das Wort „Beamter“ durch das Wort „Bediensteter“ ersetzt.

11. In § 34 Abs. 1 wird die Wortfolge „bisherigen Präsidenten beziehungsweise bisherigen ersten Vizepräsidenten“ durch das Wort „Kammeramtsdirektor“ ersetzt.

12. In § 34 Abs. 3 wird die Wortfolge „fünf Jahre“ durch die Wortfolge „eine volle Funktionsperiode“ ersetzt.

13. In § 35 Abs. 1 wird die Wortfolge „bisherigen Obmann beziehungsweise bisherigen Obmannstellvertreter“ durch das Wort „Kammeramtsdirektor“ ersetzt.

14. In § 37 Abs. 1 wird die Wortfolge „bisherige Präsident beziehungsweise Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle“ durch das Wort „Kammeramtsdirektor“ ersetzt.

15. Nach § 42 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Mitglieder des Disziplinarrates und ihre Stellvertreter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.“

16. In § 42 Abs. 3 wird nach dem Wort „Kammervorstandes“ die Wortfolge „und der Schlichtungskommission“ eingefügt.

17. § 47 samt Überschrift lautet:

„Durchführung von Erhebungen

§ 47. (1) Der Disziplinaranwalt hat die zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände zu erheben.

(2) Personen, die vom Disziplinaranwalt als Zeugen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen verpflichtet. Hinsichtlich Vernehmung von Zeugen gelten die §§ 155 bis 159 StPO sinngemäß.

(3) Der Disziplinaranwalt kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen auch die jeweils für die Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Staatsanwaltschaft ersuchen. Diese hat hiebei nach den Bestimmungen der StPO vorzugehen. Die Kosten für die Erhebungen sind vorläufig von der Apothekerkammer zu tragen. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und dessen Verteidiger zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht nach der StPO zu.

(4) Werden dem Beschuldigten mehrere Disziplinarvergehen zur Last gelegt, kann der Disziplinaranwalt unter sinngemäßer Anwendung des § 192 Abs. 1 Z 1 StPO von der Verfolgung einzelner Disziplinarvergehen endgültig oder unter Vorbehalt späterer Verfolgung absehen und die Erhebungen insoweit einstellen, wenn dies voraussichtlich weder auf die Strafen noch auf sonstige Rechtsfolgen wesentlichen Einfluss hat.

(5) Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger steht das Recht der Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind Beratungsprotokolle. Der Disziplinaranwalt kann bis zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme durch den Beschuldigten und dessen Verteidiger ausschließen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch die sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet werde.“

18. § 48 Abs. 1 lautet:

§ 48. (1) Nach Abschluss der Untersuchungen hat der Disziplinaranwalt beim Vorsitzenden des Disziplinarrates die Fassung eines Einstellungsbeschlusses oder die Einleitung des Verfahrens beantragen. Über einen solchen Antrag des Disziplinaranwaltes hat der Disziplinarrat durch Beschluss zu erkennen, ob Grund zu einer Disziplinarbehandlung des Beschuldigten in mündlicher Verhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss).“

19. In § 49 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „durch den Erhebungskommissär“.

20. In § 52 Abs. 3 wird das Wort „Erhebungskommissär“ jeweils durch „Disziplinaranwalt“ ersetzt.

21. § 52 Abs. 4 entfällt, die bisherigen Abs. 5 bis 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(6)“.

22. § 71 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Der Klammerausdruck „(§ 61 Abs. 1)“ entfällt.

23. § 71 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Der Disziplinarrat hat die wesentlichen Inhalte der rechtskräftigen Verurteilungen des Disziplinarrates und der Rechtsmittelinstanzen in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ und deren gesamten Wortlaut in anonymisierter Form auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer zu veröffentlichen.“

24. In § 72 Abs. 2 wird das Wort „und“ am Ende der Z 13 durch einen Beistrich ersetzt, der Punkt am Ende der Z 14 durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 15 angefügt:

      „15. die Erlassung von Bescheiden gemäß § 2a Abs. 1.“

25. § 72 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben des Kammeramts ist die Verschwiegenheit gemäß § 21 zu wahren. Die Organe der Apothekerkammer und ihre Mitglieder haben in die vom Kammeramt wahrzunehmenden Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs gemäß § 2a nur insoweit Einsicht, als dies durch eine gesetzliche Grundlage gerechtfertigt ist.“

26. § 79a Abs. 3 lautet:

„(3) Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung im Volltext auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft. Zusätzlich zu der Verlautbarung im Internet kann auch eine Veröffentlichung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ erfolgen.“

27. In § 79c Abs. 1 wird das Wort „und“ am Ende von Z 9 durch einen Beistrich ersetzt, der Punkt am Ende von Z 10 durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 11 angefügt:

      „11. die Schlichtungsordnung.“

28. § 79c Abs. 5 lautet:

„(5) Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung im Volltext auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft. Zusätzlich zu der Verlautbarung im Internet kann auch eine Veröffentlichung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ erfolgen. Eine Aufhebung gemäß Abs. 2 ist ebenfalls allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen.“

29. Dem § 81 werden folgende Abs. 20 und Abs. 21 angefügt:

„(20) Die laufende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz zum Zeitpunkt der Kundmachung der Änderungen dieses Bundesgesetzes durch BGBl. I Nr. xx/2021 gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 verkürzt sich und endet mit Ablauf des 31. März 2022. Die darauf folgende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnt mit 1. April 2022.

(21) § 2 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 5, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 18a samt Überschrift, § 29 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 2a und 3, § 47 samt Überschrift, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 2, § 52 Abs. 3 und 4, § 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 2 und 3, § 79a Abs. 3 sowie § 79c Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

Das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 2 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

      „3a. Zeiten einer Lehrtätigkeit an Berufsschulen oder im Rahmen von anderen Berufsausbildungen oder beruflichen Fort- und Weiterbildungen im Höchstausmaß von fünf Jahren, sofern die Lehrtätigkeit pharmazeutische Gegenstände zum Hauptinhalt hat,“

2. In § 21 Abs. 1 Z 1 wird die Ziffernbezeichnung „3“ durch die Ziffernbezeichnung „3a“ ersetzt.

3. In § 48 Abs. 1 wird nach dem Wort „Dienstgeber“ die Wortfolge „persönlich oder virtuell“ sowie nach dem Wort „persönlich“ die Wortfolge „oder virtuell“ eingefügt.

4. In § 53 Abs. 1 wird nach dem Wort „Dienstgeber“ die Wortfolge „persönlich oder virtuell“ eingefügt.

5. In § 71 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Beamter“ durch das Wort „Bediensteter“ ersetzt.

6. Dem § 75a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 19 Abs. 2 Z 3a, § 21 Abs. 1 Z 1, § 48 Abs. 1, § 53 Abs. 1 sowie § 71 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

In § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „pharmazeutischen Berufs“ durch „Apothekerberufs“ ersetzt.