1696/A XXVII. GP
Eingebracht am 26.05.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das IVF-Fonds-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das IVF-Fonds-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das IVF-Fonds-Gesetz, BGBl. I Nr. 180/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 4a Z 5 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Ziffer „8“ die Zeichen- und Ziffernfolge „oder 13“ eingefügt.
Begründung
1. Zu § 4 Abs. 4a Z 5:
§ 4 Abs. 4a IVF-Fonds-Gesetz regelt den Personenkreis, der – bei Erfüllung der Voraussetzungen des IVF-Fonds-Gesetzes (wie z.B. medizinische Indikation, Altersgrenzen, Hauptwohnsitz) – auf Grund seiner Staatsbürgerschaft bzw. seines Aufenthaltstitels Anspruch auf Mitfinanzierung durch den IVF-Fonds hat.
Vor dem Hintergrund des Brexit-Austrittsabkommens und den darin getroffenen Regelungen zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ an Fremde, die nach Titel II des Zweiten Teils des Brexit-Austrittsabkommens berechtigt sind, sich im Bundesgebiet aufzuhalten oder einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen, wurde die Aufzählung der Arten von Aufenthaltstiteln in § 8 Abs. 1 NAG ergänzt, diese Ergänzung wird nunmehr ins IVF-Fonds-Gesetz übernommen.
Mit der Aufnahme des § 8 Abs. 1 Z 13 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, in § 4 Abs. 4a Z 5 wird klargestellt, dass auch Inhaber/innen eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ bei Vorliegen sämtlicher weiterer Voraussetzungen Anspruch auf eine Mitfinanzierung durch den IVF-Fonds haben.
2. Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Artikel 10 Abs. 1 Z 12 BVG („Gesundheitswesen“) und im Hinblick auf den Familienlastenausgleichsfonds auf Artikel 10 Abs. 1 Z 17 B-VG („Bevölkerungspolitik“).
3. Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:
Keine
Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss