1696/A XXVII. GP

Eingebracht am 26.05.2021
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Antrag

 

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das IVF-Fonds-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das IVF-Fonds-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das IVF-Fonds-Gesetz, BGBl. I Nr. 180/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, wird wie folgt geändert:

In § 4 Abs. 4a Z 5 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Ziffer „8“ die Zeichen- und Ziffernfolge „oder 13“ eingefügt.

Begründung

1. Zu § 4 Abs. 4a Z 5:

§ 4 Abs. 4a IVF-Fonds-Gesetz regelt den Personenkreis, der – bei Erfüllung der Voraussetzungen des IVF-Fonds-Gesetzes (wie z.B. medizinische Indikation, Altersgrenzen, Hauptwohnsitz) – auf Grund seiner Staatsbürgerschaft bzw. seines Aufenthaltstitels Anspruch auf Mitfinanzierung durch den IVF-Fonds hat.

Vor dem Hintergrund des Brexit-Austrittsabkommens und den darin getroffenen Regelungen zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ an Fremde, die nach Titel II des Zweiten Teils des Brexit-Austrittsabkommens berechtigt sind, sich im Bundesgebiet aufzuhalten oder einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen, wurde die Aufzählung der Arten von Aufenthaltstiteln in § 8 Abs. 1 NAG ergänzt, diese Ergänzung wird nunmehr ins IVF-Fonds-Gesetz übernommen.

Mit der Aufnahme des § 8 Abs. 1 Z 13 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, in § 4 Abs. 4a Z 5 wird klargestellt, dass auch Inhaber/innen eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ bei Vorliegen sämtlicher weiterer Voraussetzungen Anspruch auf eine Mitfinanzierung durch den IVF-Fonds haben.

2. Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Artikel 10 Abs. 1 Z 12 BVG („Gesundheitswesen“) und im Hinblick auf den Familienlastenausgleichsfonds auf Artikel 10 Abs. 1 Z 17 B-VG („Bevölkerungspolitik“).

3. Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss