1696/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 26.05.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 26.05.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das IVF‑Fonds‑Gesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das IVF‑Fonds‑Gesetz, BGBl. I Nr. 180/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

In § 4 Abs. 4a Z 5 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Ziffer „8“ die Zeichen- und Ziffernfolge „oder 13“ eingefügt.

 

(4a) Ein Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a besteht für

           1. …

 

(4a) Ein Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a besteht für

           1. …

           5. Personen, die über Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 7 oder 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen,

 

           5. Personen, die über Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 7 oder, 8 oder 13 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen,