1699/A XXVII. GP

Eingebracht am 26.05.2021
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag.a Agnes Sirkka Prammer,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2018 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 119/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 4 Z 4 wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.

2. In § 35 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.“

3. In § 59 wird dem durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 angefügten Abs. 5 folgender Satz angefügt:

„§ 7 Abs. 4 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

4. In § 59 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2018 angefügte Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(6)“; folgender Abs. 7 wird angefügt:

„(7) § 35 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2021, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem Titel wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:

„Paragraph

Gegenstand

I. ABSCHNITT
Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes

§§ 1 bis 7.

Mitglieder

§§ 8 und 9.

Leitung

§ 9a.

Sicherheit im Amtsgebäude

§ 10.

Vollversammlung

§§ 11 bis 13.

Senate

§ 14.

Berichter

§ 15.

Beratung und Abstimmung

§ 17.

Evidenzbüro

§ 19.

Geschäftsordnung

§ 20.

Tätigkeitsbericht

II. ABSCHNITT
Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§§ 21 bis 23.

Parteien

§§ 24 und 24a.

Schriftsätze

§ 25.

Akteneinsicht

§ 25a.

Revision

§ 26.

Revisionsfrist

§§ 28 und 29.

Inhalt der Revision

§ 30.

Aufschiebende Wirkung

§ 30a.

Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht

§ 30b.

Vorlageantrag

§ 30c.

Aktenvorlage

§ 31.

Befangenheit

§ 32.

Wahrnehmung der Zuständigkeit

§ 33.

Einstellung

§ 34.

Zurückweisung

§ 35.

Abweisung und Aufhebung ohne weiteres Verfahren

§§ 36 bis 37a.

Vorverfahren

§ 38.

Fristsetzungsantrag

§ 38a.

Gleichartige Rechtsfragen in einer erheblichen Anzahl von Verfahren

§ 38b.

Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union

§§ 39 und 40.

Verhandlungen

§ 41.

Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses

§§ 42 bis 44.

Erkenntnisse

§ 45.

Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 46.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§§ 47 bis 59.

Aufwandersatz

§ 61.

Verfahrenshilfe

§ 62.

Anzuwendendes Recht

§ 63.

Vollstreckung

2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen über Feststellungsanträge in Amts- und Organhaftungssachen, in Rechtssachen betreffend die Verpflichtungen des Fernsehveranstalters nach dem Fernseh-Exklusivrechtegesetz und in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen

§ 64.

Parteien

§ 65.

Einleitung des Verfahrens

§ 66.

Verhandlung

§ 67.

Erkenntnis

§ 68.

Kosten

§ 69.

Verfahrenshilfe

§ 70.

Ergänzende Bestimmungen

3. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof

§ 71.

 

4. Unterabschnitt
Elektronischer Rechtsverkehr

§§ 72 bis 76.

 

5. Unterabschnitt
Datenschutz

§ 76a.

 

III. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen

§ 77.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 78.

Vollziehung

§ 79.

Inkrafttreten

§ 80.

Verweisungen“

2. In § 79 Abs. 22 Z 1 entfällt der Ausdruck „3 und“.

3. § 79 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x treten in Kraft:

           1. § 79 Abs. 22 Z 1 mit 6. Jänner 2021;

           2. das Inhaltsverzeichnis mit 1. Juli 2021.“


Begründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes):

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 4 Z 4):

Bereinigung eines Redaktionsversehens im Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017.

Zu Z 2 (§ 35 Abs. 3a):

Da die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte uneinheitlich ist und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Rechtsfrage fehlt, soll ausdrücklich klargestellt werden, dass sich der Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach funktionellen Kriterien richtet.

Zu Z 3 und Z 4 (§ 59 Abs. 5 bis 7):

Bereinigung eines Redaktionsversehens und Inkrafttretensbestimmungen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985):

Zu Z 1:

Aus Gründen der Übersichtlichkeit soll ein Inhaltsverzeichnis eingefügt werden.

Zu Z 2 (§ 79 Abs. 22 Z 1):

Bereinigung eines Redaktionsversehens im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2021.

Zu Z 3 (§ 79 Abs. 24):

Inkrafttretensbestimmung.

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.