Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2018 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 119/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 4 Z 4 wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.

2. In § 35 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.“

3. In § 59 wird dem durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 angefügten Abs. 5 folgender Satz angefügt:

„§ 7 Abs. 4 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

4. In § 59 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2018 angefügte Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(6)“; folgender Abs. 7 wird angefügt:

„(7) § 35 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2021, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem Titel wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:

„Paragraph

Gegenstand

I. ABSCHNITT
Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes

§§ 1 bis 7.

Mitglieder

§§ 8 und 9.

Leitung

§ 9a.

Sicherheit im Amtsgebäude

§ 10.

Vollversammlung

§§ 11 bis 13.

Senate

§ 14.

Berichter

§ 15.

Beratung und Abstimmung

§ 17.

Evidenzbüro

§ 19.

Geschäftsordnung

§ 20.

Tätigkeitsbericht

II. ABSCHNITT
Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§§ 21 bis 23.

Parteien

§§ 24 und 24a.

Schriftsätze

§ 25.

Akteneinsicht

§ 25a.

Revision

§ 26.

Revisionsfrist

§§ 28 und 29.

Inhalt der Revision

§ 30.

Aufschiebende Wirkung

§ 30a.

Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht

§ 30b.

Vorlageantrag

§ 30c.

Aktenvorlage

§ 31.

Befangenheit

§ 32.

Wahrnehmung der Zuständigkeit

§ 33.

Einstellung

§ 34.

Zurückweisung

§ 35.

Abweisung und Aufhebung ohne weiteres Verfahren

§§ 36 bis 37a.

Vorverfahren

§ 38.

Fristsetzungsantrag

§ 38a.

Gleichartige Rechtsfragen in einer erheblichen Anzahl von Verfahren

§ 38b.

Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union

§§ 39 und 40.

Verhandlungen

§ 41.

Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses

§§ 42 bis 44.

Erkenntnisse

§ 45.

Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 46.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§§ 47 bis 59.

Aufwandersatz

§ 61.

Verfahrenshilfe

§ 62.

Anzuwendendes Recht

§ 63.

Vollstreckung

2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen über Feststellungsanträge in Amts- und Organhaftungssachen, in Rechtssachen betreffend die Verpflichtungen des Fernsehveranstalters nach dem Fernseh-Exklusivrechtegesetz und in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen

§ 64.

Parteien

§ 65.

Einleitung des Verfahrens

§ 66.

Verhandlung

§ 67.

Erkenntnis

§ 68.

Kosten

§ 69.

Verfahrenshilfe

§ 70.

Ergänzende Bestimmungen

3. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof

§ 71.

 

4. Unterabschnitt
Elektronischer Rechtsverkehr

§§ 72 bis 76.

 

5. Unterabschnitt
Datenschutz

§ 76a.

 

III. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen

§ 77.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 78.

Vollziehung

§ 79.

Inkrafttreten

§ 80.

Verweisungen“

2. In § 79 Abs. 22 Z 1 entfällt der Ausdruck „3 und“.

3. § 79 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x treten in Kraft:

           1. § 79 Abs. 22 Z 1 mit 6. Jänner 2021;

           2. das Inhaltsverzeichnis mit 1. Juli 2021.“