1702/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 26.05.2021
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Edith Mühlberghuber

und weiterer Abgeordneter

betreffend Bezug von Krankengeld darf nicht zum Verlust von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld führen

 

 

Die derzeitigen gesetzlichen Regelungen in Bezug auf den Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld sind streng. Ein Elternteil hat nur dann Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld, wenn er in den letzten 182 Tagen vor Beginn des Beschäftigungsverbots bzw. vor Geburt des Kindes tatsächlich durchgehend erwerbstätig war; lediglich Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 14 Tagen sind erlaubt.

 

Zeiten eines Krankenstandes – sobald nach dem Ende der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber Krankengeld bezogen wird – stellen keine Erwerbstätigkeit dar, wodurch Betroffene ab dem 15. Tag, an dem Krankengeld bezogen wurde, keinen Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld mehr haben. D.h. Frauen, die in der Zeit vor der Geburt des Kindes mehr als 14 Tage lang Krankengeld bezogen haben, verlieren ihren Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld, auch wenn Sie trotz gesundheitlicher Probleme versuchen, ihre Arbeit in der Schwangerschaft weiterzuführen.

 

Laut dem 44. Bericht der Volksanwaltschaft (1. Jänner bis 31. Dezember 2020)
(III-224 d.B.) bezogen in einigen Beschwerdefällen „die werdenden Mütter im relevanten Zeitraum 15 bzw. 16 Tage Krankengeld anstelle der „erlaubten“ 14 Tage. Sie brachten glaubhaft vor, die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit versucht zu haben. Für sie war es sehr enttäuschend, dass sie wegen eines um ein bis zwei Tage längeren Krankengeldbezuges keinen Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbe-treuungsgeld hatten. Denn die finanziellen Einbußen sind beträchtlich: Oft verringert sich damit die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes etwa um die Hälfte. Eine Betroffene hatte etwa mit einem täglichen Betrag von 66 Euro gerechnet und erhielt nur 33 Euro täglich. Das entspricht einem aufs Jahr gerechneten Verlust von ca. 12.000 Euro.“

 

Die Volksanwaltschaft „schlägt seit langem eine gesetzliche Änderung vor, um Härtefälle zu vermeiden. Jene Zeiten, in denen Krankengeld bezogen wird, könnten in den Erwerbstätigkeitsbegriff für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einbezogen werden. Damit wäre auch eine Gleichförmigkeit mit dem unionsrechtlichen Erwerbstätigkeitsbegriff gegeben. Denn Krankengeld ist als Geldleistung gemäß Art. 11 Abs. 2 der VO (EG) 883/2004 zu sehen und daher als Ausübung einer Beschäftigung zu werten (OGH 24.3.2015, 10ObS117/14z).“

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen entsprechend den Forderungen der Volksanwaltschaft folgenden

 

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, damit künftig jene Zeiten, in denen Krankengeld bezogen wird, in den Erwerbstätigkeitsbegriff für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einbezogen werden und damit der Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld nicht verloren geht.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Ausschuss für Familie und Jugend ersucht.