1711/A(E) XXVII. GP
Eingebracht am 16.06.2021
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Entschließungsantrag
Der Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter,
Genossinnen und Genossen
Betreffend: Maßnahmen im Zuge der erwarteten Pleitewelle
Viele Unternehmen haben im Zuge der Corona-Krise enorm gelitten. Dank Stundungen und Krediten konnten Insolvenzen aufgeschoben werden. Es ist jedoch zu erwarten, dass einige Insolvenzen nur hinausgezögert, nicht aber verhindert werden konnten. Um zu verhindern, dass aus einzelnen Insolvenzen eine Insolvenzwelle wird, müssen jetzt schon entsprechende Maßnahmen ausgearbeitet und umgesetzt werden.
Erstens gilt es zu verhindern, dass ein Unternehmen, welches in Insolvenz geht, auch seine Gläubiger-Unternehmen mit in die Insolvenz zieht. Für ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitgeber-Unternehmen in Insolvenz gehen, gibt es bereits Lösungen. Bei einer solchen Insolvenz sind die Ansprüche der ArbeitnehmerInnen durch den Insolvenz-Entgeltfonds (IEF) gesichert. Das heißt, wenn der/die ArbeitgeberIn aufgrund eines Insolvenztatbestandes nicht mehr in der Lage ist, die offenen Ansprüche der ArbeitnehmerInnen zu begleichen, werden diese durch den Insolvenz-Entgeltfonds bedient. Ein ähnlich ausgestalteter Fonds, der die Ansprüche von Gläubiger-Unternehmen bedient, wäre ein wichtiger Schritt um eine Pleitewelle zu verhindern.
Zweitens haben viele Unternehmen im Zuge der Krise die Angebote zur Stundung diverser Steuern und Abgaben in Anspruch genommen. Diese Stundungen stellen Verbindlichkeiten gegenüber den jeweiligen Stellen dar und gehen auch als Verbindlichkeiten in die Bilanz ein. Durch den Anstieg der Verbindlichkeiten reduziert sich automatische die Eigenkapitalquote des Unternehmens, was weitere Probleme nach sich zieht. Um hier entgegenzuwirken, sind zwei Maßnahmen wichtig:
Einerseits soll die Möglichkeit bestehen, etwaige Stundungen temporär in stille Beteiligungen oder nachrangige Darlehen umzuwandeln. Da nachrangige Darlehen Eigenkapitalcharakter aufweisen, würde dadurch die Eigenkapitalposition des Unternehmens gestärkt werden.
Außerdem wird Reorganisationsbedarf ausgelöst, wenn ein Unternehmen eine Eigenmittelquote gemäß § 23 Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) von weniger als 8% und eine fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) von mehr als 15 Jahre aufweist. Da nun pandemiebedingte Stundungen Verbindlichkeiten in der Bilanz darstellen, müssen diese beiden Kennzahlen ebenfalls angepasst werden, damit nicht aufgrund der Stundungen Reorganisationsbedarf ausgelöst wird.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, dass
1) Ein Ausfallfonds für EPU und KMU mit weniger als 25 MitarbeiterInnen, die Gläubiger von insolventen Unternehmen sind, eingerichtet wird, um die Pleitewelle aufzuhalten. Dieser soll ähnlich dem Insolvenz-Entgeltfonds (IEF) ausgestaltet sein. Dieses Angebot soll auf einen Höchstbetrag an insolvenzanhängiger Forderung von 200.000 im Einzelfall beschränkt bleiben.
2) Stundungen (und damit Verbindlichkeiten) gegenüber der Finanzverwaltung und/oder den Sozialversicherungsträgern temporär in eine stille Beteiligung beziehungsweise ein nachrangiges Darlehen (welches Eigenkapitalcharakter aufweist) umgewandelt werden können.
3) Das Unternehmensreorganisationsgesetz, aufgrund der Tatsache, dass viele Beiträge im Zuge der Krise gestundet wurden, angepasst wird. Konkret sollen die Höhe der Eigenmittelquote gemäß §23 URG und der fiktiven Schuldentilgungsdauer gemäß §24 URG temporär und pandemiebedingt in einer Weise angepasst werden, dass durch den Umstand der Stundung von fälligen Abgaben die gesetzliche Fiktion des Reorganisationsbedarfs nicht ausgelöst wird.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie vorgeschlagen.