1731/A XXVII. GP

Eingebracht am 16.06.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Maria Großbauer, Eva Blimlinger

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, BGBl. I Nr. 64/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 wird der Betrag „140 Millionen Euro“ durch den Betrag 150 Millionen Euro“ ersetzt.

2. Dem § 11 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 1 Abs. 3 in der Fassung BGBl Nr. I XX/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht der Ersten Lesung dem Kulturausschuss zuzuweisen.

Begründung

Es ist anzunehmen, dass trotz der bereits erfolgten und noch zu erwartenden Öffnungschritte zumindest bis Ende des Jahres 2021 Veranstaltungen im Kunst- und Kulturbereich entfallen oder nicht im Ausmaß wie vor dem Ausbruch der COVID-19 Pandemie stattfinden können und es zu weiteren Einnahmenausfällen für die Zielgruppe der Künstlerinnen und Künstler kommt. Es ist daher erforderlich, die Dotierung des bereits etablierten Instruments der Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, welches zur Abfederung von Corona bedingten Einnahmenausfällen eingerichtet wurde, zu erhöhen.

Die derzeit vorgesehene Dotierung des Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler soll von bis zu 140 Mio. Euro auf bis zu 150 Mio. Euro erhöht werden.