1731/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Maria Großbauer, Mag. Eva Blimlinger,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 16.06.2021 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Das gegenständliche Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft. |
Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, BGBl. I Nr. 64/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2021, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 1 Abs. 3 wird der Betrag „140 Millionen Euro“ durch den Betrag „150 Millionen Euro“ ersetzt. |
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(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bedeckung der „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds in Höhe von 140 Millionen Euro sicherzustellen. |
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(3) Der Bundesminister für Finanzen
hat die Bedeckung der „Überbrückungsfinanzierung für
Künstlerinnen und Künstler“ aus dem
COVID-19-Krisenbewältigungsfonds in Höhe von |
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Hinweis der ParlDion: Das Zitat im Abs. 7 müsste richtig lauten: „…in der Fassung BGBl. I Nr. …“ |
2. Dem § 11 wird folgender Abs. 7 angefügt: |
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„(7) § 1 Abs. 3 in der Fassung BGBl Nr. I XX/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“ |
(7) § 1 Abs. 3 in der Fassung BGBl Nr. I XX/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. |