1731/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Maria Großbauer, Mag. Eva Blimlinger,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 16.06.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 16.06.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Das gegenständliche Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, BGBl. I Nr. 64/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 1 Abs. 3 wird der Betrag „140 Millionen Euro“ durch den Betrag „150 Millionen Euro“ ersetzt.

 

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bedeckung der „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds in Höhe von 140 Millionen Euro sicherzustellen.

 

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bedeckung der „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds in Höhe von 140150 Millionen Euro sicherzustellen.

Hinweis der ParlDion: Das Zitat im Abs. 7 müsste richtig lauten:

„…in der Fassung BGBl. I Nr. …“

2. Dem § 11 wird folgender Abs. 7 angefügt:

 

 

„(7) § 1 Abs. 3 in der Fassung BGBl Nr. I XX/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

(7) § 1 Abs. 3 in der Fassung BGBl Nr. I XX/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.