1738/A(E) XXVII. GP
Eingebracht am 16.06.2021
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Christian Ries, Edith Mühlberghuber
und weiterer Abgeordneter
betreffend Präsenzdienst, Assistenzeinsatz und Zivildienst dürfen nicht zum Verlust des Rechtsanspruches auf den Papamonat führen
Seit dem 1. September 2019 besteht für alle unselbständig erwerbstätigen Väter ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf den Papamonat, also einer Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts aus Anlass der Geburt ihres Kindes. Väter, die sich unmittelbar nach der Geburt des Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen und dafür ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, erhalten dafür einen sogenannten „Familienzeitbonus“ in Höhe von 22,60 Euro täglich.
Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der Vater in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezugsbeginn durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausübt; zusätzlich dürfen im relevanten Zeitraum vor Bezugsbeginn keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden. Zeiten der Väterkarenz bis maximal zum 2. Geburtstag des älteren Kindes sind der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt.
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage 5533/J des Abgeordneten Christian Ries, Kolleginnen und Kollegen, 5560/AB, betreffend betreffend Aberkennung des Papamonats aufgrund Assistenzeinsatz hat die Bundesministerin für Frauen, Familie, Jugend und Integration u. a. geantwortet:
„Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht u.a. dann, wenn in den 182 Tagen unmittelbar vor Bezugsbeginn durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausübt wurde, wobei sich Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 14 Tagen nicht anspruchsschädigend auswirken.
Präsenzdienst- und Ausbildungsdiensttätigkeiten werden somit nach aktueller Gesetzeslage gleich behandelt wie alle anderen Nichterwerbstätigkeiten und alle anderen nicht kranken- und nicht pensionsversicherungspflichtigen Tätigkeiten….“
Dass die Leistung eines Präsenzdienstes oder Zivildienstes als Nichterwerbstätigkeit gelten und daher beispielsweise Milizangehörigen, welche aufgrund einer Teilmobilmachung zum Einsatzpräsenzdienst, eines 3-monatigen Corona-Assistenzeinsatzes, der Papamonat abgelehnt wird, ist in keinster Weise verständlich.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Frauen, Familie, Jugend und Integration, wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, welche künftig die Zeit des Präsenzdienstes (§19 Wehrgesetz) oder Zivildienstes als Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit anerkennt und damit für den Familienzeitbonus anrechenbar ist.“
In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Ausschuss für Familie und Jugend ersucht.