1751/A XXVII. GP
Eingebracht am 17.06.2021
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Antrag
der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Elisabeth Götze
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2020, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 238 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Abs. 6 gilt nicht für § 239a Abs. 6 und 7.“
2. Dem § 239a werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater oder des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19- Krisensituation berechtigt.
(7) Im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 6 ist die Haftung des Berufsberechtigten auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit mit der zehnfachen Mindestversicherungssumme gemäß § 11, höchstens jedoch mit der Höhe des erlangten oder erhaltenen Vorteils oder abgewehrten Nachteils begrenzt, soweit nicht aufgrund ausdrücklicher gesetzlich zwingender Bestim- mungen andere Haftungsbeschränkungen anzuwenden sind oder eine Haftungsbegrenzung ausdrücklich ausgeschlossen ist.“
Begründung
Zahlreiche Unterstützungs- und Entschädigungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19 - Krise sehen vor, dass Wirtschaftstreuhänder die Angaben der Unternehmen zu bestätigen haben (z.B. Fixkostenzuschuss, EpidemieG, NPO-Unterstützungsfonds, Start-Up Hilfsfonds u.a.m.). Oftmals sind diese Bestätigungen zukunftsgerichtet und müssen auf schwer zu prüfenden Grundlagen erstellt werden. Gleichzeitig müssen sich die Berufsangehörigen mit umfassenden und sich in kurzer Zeit ändernden Rechtsgrundlagen auseinandersetzen und sind als Berater bzw. Parteienvertreter verpflichtet die für die zur Verfügung stehenden Unterstützungen und Entschädigungen erforderlichen Bestätigungen rasch auszustellen.
Von den Landesverwaltungsgerichten, allen voran dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg wurden Bedenken geäußert, dass diese Tätigkeiten vom Berechtigungsumfang der Wirtschaftstreuhänder umfasst sind. Die Novellierung des § 239a Abs. 6 soll diesbezüglich klarstellen, dass diese Tätigkeiten vom Berechtigungsumfang der Wirtschaftstreuhänder gedeckt sind.
Bei den Tätigkeiten gemäß Abs. 6 können Fehler nicht ausgeschlossen werden und es wäre in dieser Situation für die Berufsangehörigen unzumutbar dabei ein, auch in Hinblick auf die mitunter hohen Un-terstützungsbeträge, volles Haftungsrisiko im Rahmen der allgemeinen Beraterhaftung einzugehen. Da das Risiko angesichts der Krisensituation zudem kaum einschätzbar ist, kann der einzelne Berufsangehörige mitunter der Verpflichtung einer ausreichenden Versicherung dem Grunde und der Höhe nach im Einzelfall gar nicht nachkommen, was im Zweifel dazu führen müsste, dass der Auftrag abgelehnt werden müsste. Dies wiederum wäre zum Nachteil der Unternehmen, die für die Inanspruchnahme der vorgese-henen Unterstützungen und Entschädigungen auf die vorgesehenen Entschädigungen angewiesen sind. Demnach ist eine Haftungsbeschränkung sowohl aus Sicht der Berater als auch der Beratenen zweckmä-ßig. Die Haftungsbeschränkung enthebt dabei nicht der im jeweiligen Berufsrecht vorgesehenen gewis-senhaften und sorgfältigen Auftragsdurchführung.
Die Beschränkung der Haftung gilt für alle in Gesetz, Verordnung oder nachgelagerte Rechtsakten bzw. Ausführungsbestimmungen vorgesehenen beruflichen Äußerungen, die ein Berufsangehöriger hinsicht-lich der angeführten Zwecke im Auftrag seines Mandanten abgibt. Dritte, an die derartige Äußerungen gerichtet sind, können insbesondere Gebietskörperschaften und Förderstellen sein. Ein wesentlicher Anwendungsbereich sind insbesondere Förderungen und Begünstigungen im Zusammenhang mit der CO-VID-19 Unterstützungsmaßnahmengesetzgebung und den darauf basierenden Verordnungen und sonsti-gen Rechtsakten und Ausführungsbestimmungen. Nicht umfasst sind hingegen etwa Bestätigungsvermer-ke bzw. Prüfberichte im Rahmen gesetzlicher Abschlussprüfungen. Soweit sondergesetzlich anderweitige Haftungsbeschränkungen gesetzlich zwingend vorgesehen sind oder ausgeschlossen sind, kommt die Bestimmung ebenfalls nicht zur Anwendung.
In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie er- sucht.