1752/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Dr. Elisabeth Götze,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 17.06.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 17.06.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU‑Förderungsgesetz) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es lauten:

…KMU-Förderungsgesetzes

 

Änderung des KMU‑Förderungsgesetze

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Richtig müssten die Fundstellen lauten: BGBl. Nr. 423/1996 und BGBl. I Nr. 102/2021

Das KMU‑Förderungsgesetz, BGBL. Nr. 432/1996 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBL. 1 Nr. 102/2021, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung tritt § 6 Abs. 2 idF des BGBl. I Nr. 6/2021 mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.

1. In § 6 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 für Veranstaltungen und Kongresse dürfen einen“ das Wort „kumulierten“ eingefügt.

 

 

 

(2) Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 für Veranstaltungen und Kongresse dürfen einen Gesamtbetrag von 300 Millionen Euro nicht übersteigen.

 

 

(2) Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 für Veranstaltungen und Kongresse dürfen einen kumulierten Gesamtbetrag von 300 Millionen Euro nicht übersteigen.