1776/A XXVII. GP

Eingebracht am 17.06.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Tanja Graf, Mag. Markus Koza

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Sonderunterstützungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Sonderunterstützungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2021, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 20 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bildungsbonus gebührt abweichend von oben genannten Zeiträumen auch, wenn die Maßnahmen im Auftrag des Arbeitsmarktservice vor dem 1. Oktober 2020 begonnen haben und über den 1. Juli 2021 hinaus andauern.“

2. Dem § 36c Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die nach diesem Bundesgesetz jeweils zuständigen Stellen sind zur Einstellung, Rückforderung oder Gewährung einer Leistung berechtigt, Transparenzportalabfragen nach § 32 Abs. 5 Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, durchzuführen.“

3. Dem § 79 wird nach Abs. 174 folgender Abs. 175 angefügt:

„(175) § 20 Abs. 7 und § 36c Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

Das Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a. Beginnend mit 1. Jänner 2023 ist die Altersgrenze für den Zugang zur Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 jährlich bis 2035 mit 1. Jänner um neun Monate zu erhöhen.“

2. In Artikel V Abs. 7 entfällt die Z 1 samt Wortlaut.

3. Dem Art. V wird nach Abs. 28 folgende Abs. 29 und Abs. 30 angefügt:

„(29) Art. I § 1a sowie Art. V Abs. 7 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

(30) Dieses Bundesgesetz ist nur auf Dienstnehmer anzuwenden, die ihren Anspruch auf Sonderunterstützung vor dem 1. Jänner 2036 geltend machen.“

 

 

Begründung:

Zu Artikel 1 (AlVG):

Zu Z 2 (§ 20 Abs. 7):

Diese Änderung soll auch jenen Personen den Zugang zum Bildungsbonus eröffnen, deren Maßnahmen bereits vor dem Oktober 2020 begonnen haben und im Juli 2021 noch andauern werden. Das trifft insbesondere auf die länger dauernden Pflegekraftausbildungen zu. Ein Anspruch auf den Zusatzbeitrag zum Arbeitslosengeld muss gleichfalls als Voraussetzung für den Bildungsbonus bestehen.

Zu Z 3 (§ 36c Abs. 4):

§ 36c Abs. 4 ermöglicht dem Arbeitsmarktservice Transparenzportalabfragen, um die gesetzlich vorgesehene Prüfung des Einkommens von Leistungsbezieherinnen und -beziehern nach dem AlVG verwaltungsökonomisch auch auf diesem Weg zu ermöglichen.

Zu Artikel 2 (SUG):

Die Regelung sieht eine Erhöhung des Zugangsalter zur Sonderunterstützung vor. Das Zugangsalter soll von der Vollendung des 52. Lebensjahres bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres in Schritten, von je neun Monaten pro Kalenderjahr, beginnend 2023 bis zum Jahr 2035 erfolgen.

Der Entfall der Z 1 in Art. V Abs. 7 soll klarstellen, dass derart alte Sozialpläne mittlerweile keine Wirkung im Rahmen der Sonderunterstützung mehr entfalten.

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales