1778/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Martin Engelberg, Dr. Elisabeth Götze,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 17.06.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 17.06.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz genehmigt wird, erlassen wird und das Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid‑19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

Hinweis der ParlDion: Grundsätzlich ist die Parlamentsdirektion bemüht, zu allen Gesetzesinitiativen der Abgeordneten und des Bundesrates  Textgegenüberstellungen anzubieten.

Sollte keine Textgegenüberstellung vorhanden sein, liegen die Gründe dafür nicht im Einflussbereich der Parlamentsdirektion und stehen z.B. im Zusammenhang mit der Erlassung eines neuen Gesetzes, dem Vorhandensein umfangreicher Tabellen oder dem Fortschritt bzw. Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens.

Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz genehmigt wird

 

 

§ 1. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, COVID‑19-Impfstoffe bis zum vollen Anteil der Österreich vertraglich zur Verfügung stehenden Optionen im Rahmen des „Joint EU Approach to COVID‑19-vaccines procurement“ zu beschaffen und beim Detailbudget 24.03.01 (Gesundheitsförderung) der Untergliederung 24 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2022 und 2023 in der Höhe von bis zu 841,8 Millionen Euro zu begründen.

 

 

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

 

 

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid‑19‑Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden

 

 

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung tritt das gegenständliche Bundesgesetz mit 31.12.2022 außer Kraft; vgl dazu aber NovAo 2

Das Bundegesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid‑19‑Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, BGBl. I Nr. 135/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2021, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Am Ende des letzten Satzes in Abs. 1 fehlt der Punkt.

1. § 2 lautet:

 

§ 2. Soweit der Bedarf an Impfstoffen, Bedarfsmaterial, Schnelltests, Veklury (Remdesivir) und FFP2-Masken im Inland gedeckt ist, dürfen nicht mehr benötigte Waren gemäß § 1 Abs. 1 vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz an ärmste Entwicklungsländer (Least Developed Countries – LDCs) und internationale Organisationen unentgeltlich übereignet oder an andere Staaten entgeltlich übereignet werden.

 

§ 2. (1) Soweit der Bedarf an einzelnen COVID‑19‑Impfstoffen im Inland gedeckt ist, dürfen diese nicht mehr benötigten Impfstoffe gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten entgeltlich an Staaten und internationale Organisationen übereignet werden. Die Übereignung kann auch unentgeltlich erfolgen, wenn es entwicklungs-, nachbarschafts- bzw. gesundheitspolitische Gründe nahelegen

§ 2. (1) Soweit der Bedarf an einzelnen COVID‑19‑Impfstoffen, Bedarfsmaterial, Schnelltests, Veklury (Remdesivir) und FFP2-Masken im Inland gedeckt ist, dürfen diese nicht mehr benötigte Warenbenötigten Impfstoffe gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz an ärmste Entwicklungsländer (Least Developed Countries – LDCs)im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten entgeltlich an Staaten und internationale Organisationen unentgeltlich übereignet oder an andere Staaten entgeltlich übereignet werden. Die Übereignung kann auch unentgeltlich erfolgen, wenn es entwicklungs-, nachbarschafts- bzw. gesundheitspolitische Gründe nahelegen

 

(2) Soweit der Bedarf an Bedarfsmaterial zur Verabreichung der Impfstoffe, Schnelltests, Veklury (Remdesivir), FFP2‑Masken und COVID‑19‑Arzneimittel im Inland gedeckt ist, dürfen nicht mehr benötigte Waren gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 6 vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz an andere Staaten und internationale Organisationen unentgeltlich übereignet oder an andere Staaten entgeltlich übereignet werden.“

(2) Soweit der Bedarf an Bedarfsmaterial zur Verabreichung der Impfstoffe, Schnelltests, Veklury (Remdesivir), FFP2‑Masken und COVID‑19‑Arzneimittel im Inland gedeckt ist, dürfen nicht mehr benötigte Waren gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 6 vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz an andere Staaten und internationale Organisationen unentgeltlich übereignet oder an andere Staaten entgeltlich übereignet werden.

 

2. In § 4 wird das Datum „31. Dezember 2022“ durch das Datum „31. Dezember 2023“ ersetzt.

 

§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

 

§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 20222023 außer Kraft.