1780/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 17.06.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 17.06.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID‑19-Maßnahmengesetz geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

Dem § 50 wird folgender Abs. 24 angefügt:

 

 

„(24) § 50 Abs. 20 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

(24) § 50 Abs. 20 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des COVID‑19-Maßnahmengesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 (COVID‑19-Maßnahmengesetz – COVID‑19‑MG), BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 5 Abs. 4 Z 1 und 2 werden jeweils die Beistriche durch das Wort „oder“ ersetzt.

 

(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte

 

(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte

           1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden,

 

           1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden, oder

           2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden,

 

           2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden, oder

Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.

 

Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.

 

2. Dem § 13 wird folgender Abs. 13 angefügt:

 

 

„(13) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

(13) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.