1780/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 17.06.2021 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID‑19-Maßnahmengesetz geändert werden |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Artikel 1 |
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Änderung des Epidemiegesetzes 1950 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2021, wird wie folgt geändert: |
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Dem § 50 wird folgender Abs. 24 angefügt: |
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„(24) § 50 Abs. 20 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“ |
(24) § 50 Abs. 20 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
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Artikel 2 |
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Änderung des COVID‑19-Maßnahmengesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 (COVID‑19-Maßnahmengesetz – COVID‑19‑MG), BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2021, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 5 Abs. 4 Z 1 und 2 werden jeweils die Beistriche durch das Wort „oder“ ersetzt. |
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(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte |
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(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte |
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1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden, |
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1. an
die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden |
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2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden, |
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2. in
Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden |
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Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden. |
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Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden. |
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2. Dem § 13 wird folgender Abs. 13 angefügt: |
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„(13) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ |
(13) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |