1799/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 07.07.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Henrike Brandstötter, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Bundesweit einheitliches Risk-Assessment für Sicherheitspolizeiliche Fallkonferenzen

 

Gemäß Art. 51 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul Konvention), BGBL III Nr. 164/2014, haben die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass eine Analyse der Gefahr für Leib und Leben und der Schwere der Situation sowie der Gefahr von wiederholter Gewalt von allen einschlägigen Behörden vorgenommen wird, und damit die Gefahr unter Kontrolle zu bringen und erforderlichenfalls für koordinierte Sicherheit und Unterstützung zu sorgen.

In Umsetzung dieses Artikels der Istanbul Konvention, die Österreich 2013 ratifizierte, trat am 01.01.2020 eine Änderung des § 22 Sicherheitspolizeigesetz in Kraft, die in Absatz 2 die Möglichkeit einer Sicherheitspolizeilichen Fallkonferenz normiert. Diese können von der Sicherheitsbehörde einberufen werden, welche je nach Fall verschiedene Teilnehmer (zB Opferschutzeinrichtungen) einladen darf. Vertreter anderer Behörden bzw. der von § 22 Abs. 2 SPG genannten Einrichtungen können Sicherheitspolizeiliche Fallkonferenzen bis dato lediglich anregen. Der Grundgedanke der Sicherheitspolizeilichen Fallkonferenzen ist (lt Antrag, der zur Änderung führte), dass ein einheitlicher Wissensstand aller Beteiligten für eine bessere Einschätzungsmöglichkeit der Gesamtsituation und eine genaue Bedrohungsanalyse sorgt, sodass zielgerichtete Maßnahmen gesetzt werden können.

Die Änderung des §22 SPG geht auf einen Antrag der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag. Harald Stefan, Karl Mahrer, B.A., Hans-Jörg Jenewein, MBA sowie Kollegen und Kolleginnen zurück: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/A/A_00970/imfname_759521.pdf. Aus der Begründung geht hervor, dass durch die Ergänzung des Absatz 2 eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Einberufung von "Sicherheitspolizeilichen Fallkonferenzen" bei "High-Risk-Fällen" durch die und unter der Leitung der Sicherheitsbehörde etabliert wird. Des weiteren wird in der Begründung ausgeführt, dass die Beurteilung des Risikos und die Identifizierung von High-Risk-Fällen insbesondere unter Zuhilfenahme eines bundesweit einheitlichen, standardisierten Risk Assessments erfolgen kann (S. 25f).

Bereits der Österreichische Rechtsanwaltskammertag kritisierte vor Inkrafttreten der Änderung des § 22 SPG in seiner Stellungnahme, dass nach dem Ministerialentwurf der Begriff des Hochrisikofalls auf gesetzlicher Ebene nicht determiniert werde: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/SNME/SNME_04994/imfname_758115.pdf.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG




Der Nationalrat wolle beschließen:

"Der Bundesminister für Inneres wird ersucht, unverzüglich eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die im Rahmen von § 22 Abs. 2 SPG die Beurteilung des Risikos und die Identifizierung von Hochrisikofällen im Rahmen eines einheitlichen, standardisierten Risk-Assessments ermöglicht."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Inneres vorgeschlagen