1800/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 07.07.2021
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Henrike Brandstötter, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Ablaufshemmung eines Betretungs- und Annäherungsverbots

Ein von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verhängtes Betretungs- und Annäherungsverbot endet gem §38a (10) SPG 2 Wochen nach seiner Anordnung.

Betroffenen wird häufig von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nahegelegt, parallel den Zivilrechtsweg zu gehen und eine Einstweilige Verfügung gem §§ 382b und 382c EO beim zuständigen Bezirksgericht zu beantragen, weil das Betretungs- und Annäherungsverbot erst mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner endet, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung.

Stellen Betroffene - nach Rücksprache mit einem Opferschutzverein oder einem Rechtsbeistand - den Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung erst 14 Tage nach Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbots, bleiben den Gerichten nur noch 2 Wochen um über die Erlassung der einstweiligen Verfügung zu entscheiden, bevor das Betretungs- und Annäherungsverbot endet. 14 Tage sind aber mitunter ein zu kurz bemessener Zeitraum, insbesondere in überlasteten Gerichtsabteilungen.

Entscheidet das Bezirksgericht nicht innerhalb der zwei Wochen, entsteht zwischen Auslaufen des Betretungs- und Annäherungsverbots und dem Erlassen einer Einstweiligen Verfügung ein Zeitraum, in dem die Betroffenen weder von dem Betretungs- und Annäherungsverbot noch durch eine Einstweilige Verfügung geschützt werden. Um einen lückenlosen und durchgehenden Schutz für Betroffene gewährleisten zu können, sollte das Annäherungs- und Betretungsverbot nicht längstens nach vier Wochen nach seiner Anordnung, sondern erst 4 Wochen ab Beantragung einer Einstweiligen Verfügung bei Gericht enden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung wird aufgefordert, einen Gesetzesvorschlag auszuarbeiten, in dem das polizeiliche Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß §38a Abs 10 SPG nicht längstens nach vier Wochen nach seiner Anordnung ausläuft sondern, dass dieses ab Beantragung einer Einstweiligen Verfügung bei Gericht nach 4 Wochen enden soll."  

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.