1801/A(E) XXVII. GP
Eingebracht am 07.07.2021
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Henrike Brandstötter, Kolleginnen und Kollegen
betreffend Annäherungs- ohne Betretungsverbot
§38a SPG ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde, das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen. Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Annäherungsverbot, also das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern. Zur Durchsetzung des Verbots kann, wenn nötig, auch Zwangsgewalt angewendet werden. Die Bestimmung erweist sich als nicht mehr zeitgemäß.
Der Grund für die Verbindung der beiden Institute liegt in deren historischem Ursprung: Das erste "Gewaltschutzgesetz" trat am 1. Mai 1997 in Kraft. Mit diesem Gesetz wurden rechtliche Voraussetzungen für einen raschen und effizienten Schutz von Opfern vor häuslicher Gewalt geschaffen. Die Polizei wurde erstmals dazu ermächtigt, gegen Personen, von denen Gewalt droht (Gefährder), das Betreten jener Wohnung zu verbieten, in der die gefährdete Person lebt. Zudem konnten Gefährder weggewiesen werden, wenn die Wohnung nicht freiwillig verlassen wurde.
Unter der Voraussetzung, dass Gefährder und Gefährdeter zusammen wohnen oder zumindest eine Beziehung zwischen Gefährder und Gefährdetem bestanden hat und der Gefährder daher zumindest die Adresse des Gefährdeten kennt, ist es nicht nur sinnvoll sondern auch notwendig, ein Annäherungs- gleichzeitig mit einem Betretungsverbot zu verbinden, um gerade das Auflauern im privaten Bereich zu verhindern.
Wie sollen die Organe der öffentlichen Sicherheit aber mit einem "vorangegangenem gefährlichen Angriff" umgehen, bei dem Gefährder und Gefährdeter einander nicht kennen und es zu situativer Gewalt oder Stalking mit einem dem Gefährdeten unbekanntem Täter kommt? Verhängt man in einem derartigen Fall ein Annäherungsverbot nur im Zusammenhang mit einem Betretungsverbot, erfährt der Gefährder automatisch die Adresse des Gefährdeten und man eröffnet dem Gefährder damit unfreiwillig weitere Möglichkeiten in die Sphäre des Opfers einzudringen.
Analog zur Regelung in den §§ 382 b EO (Schutz vor Gewalt in Wohnungen) und 382e EO (Allgemeiner Schutz vor Gewalt) sollte daher auch im SPG die Möglichkeit geschaffen werden, Betretungs- und Annäherungsverbot auch getrennt anzuordnen.
Ein von der Polizei verhängtes Annäherungsverbot würde sofort wirken und könnte daher zugespitzte Situationen sehr schnell entschärfen. Es ist daher an der Zeit im SPG eine eigene Bestimmung für ein Annäherungsverbot ohne ein gleichzeitiges Betretungsverbot zu schaffen, die es den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermöglicht, nach den konkreten Umständen des Falles zu entscheiden welches der Verbote zu verhängen ist und zugleich klarstellt, dass Gefährder durch die polizeiliche Entscheidung keine Kenntnis von der Wohn- oder Aufenthaltsadresse der gefährdeten Person erhalten.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Inneres, wird aufgefordert, eine Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) auszuarbeiten, welches ergänzend zur Bestimmung des § 38a SPG die Möglichkeit eröffnet, ausschließlich ein Annäherungsverbot zu verhängen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Innenausschuss vorgeschlagen.