1817/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 08.07.2021
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Entschließungsantrag

 

 

der Abgeordneten Mag. Christian Drobits, Mag.a Dr.in Petra Oberrauner

Genossinnen und Genossen

 

betreffend freie Endgerätewahl beim Internetzugang

 

Vor nunmehr sechs Jahren stellte die EU per Verordnung klar, dass EndverbraucherInnen das Recht haben, frei zu entscheiden, welches Endgerät sie an ihrem Internetanschluss nutzen. Dennoch ist die freie Wahl des Breitbandrouters in Österreich noch nicht selbstverständlich. Während in Deutschland seit 2016 EndverbraucherInnen den Router ihrer Wahl am Internetanschluss nutzen, wird in Österreich die EU-Verordnung 2015/2120 so ausgelegt, dass das Modem weiterhin Teil des Providernetzwerkes ist. In Deutschland wurde durch ein TK-Endgerätegesetz klargestellt, dass das öffentliche Telekommunikationsnetz an der Anschlussdose (an der Wand) endet.

Die Konsequenz aus dieser rechtlichen Situation in Österreich ist, dass Konsumentinnen und Konsumenten darauf angewiesen sind, dass der Netzanbieter ein eigenes Modem erlaubt oder ein zweites Gerät betrieben und dieses mit Strom versorgt wird, nämlich das Modem des Netzanbieters und dahinter der bevorzugte Router, obwohl dieser eigentlich beide Aufgaben übernehmen könnte.

Die Vorteile eines eigenen Routers bzw. eines eigenen Modems sind klar:

1.         Besserer Schutz der Privatsphäre, weil das Netzwerk über eigene Geräte läuft,

2.         eine bessere Anpassung auf eigene Bedürfnisse,

3.         Sicherheitsupdates können selbst durchgeführt werden,

4.         ein Providerwechsel ist leichter, weil der Router bei den angepassten Einstellungen bleibt,

5.         die beim Netzanbieter bezahlte Gebühr für die Nutzung des zur Verfügung gestellten Modems fällt weg und

6.         die Auswahl des jeweils modernsten oder passendsten Gerätes durch die Konsumentin bzw. den Konsumenten.


 

Aus den genannten Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten daher folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird aufgefordert, in der Neuregelung des Telekommunikationsgesetzes dafür Sorge zu tragen, dass durch die Definition der Lage der Netzanschlusspunkte eine freie Endgerätewahl für alle Zugangstechnologien ermöglicht wird. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass die Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze den EndnutzerInnen zwar weiterhin Telekommunikationsendeinrichtungen überlassen können, diese aber deren Anschluss und Nutzung nicht zwingend vorschreiben dürfen.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Konsumentenschutzausschuss