1822/A XXVII. GP

Eingebracht am 08.07.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Lagergesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Lagergesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Covid-19-Lagers und über die Verfügung über Bundesvermögen bei Abgabe aus diesem Lager, BGBl. I Nr. 126/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 3 lautet:

§ 3. (1) Die Bundesministerin für Landesverteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die nach § 1 eingelagerten Schutzausrüstungen und sonstigen notwendigen medizinischen Materialien unentgeltlich zugunsten der Bundesländer, anderer Bundesministerien und sonstiger Bundeseinrichtungen, insbesondere der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) sowie der österreichischen Sozialversicherungsträger zu verfügen, soweit dies im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Krise erforderlich ist, um im Fall von Engpässen oder Bedarfsspitzen diese für einen bestimmten Zeitraum auszugleichen und somit auch dem Ausfall von etablierten Beschaffungswegen bestmöglich entgegenwirken zu können.

(2) Soweit es für eine wirtschaftliche, zweckmäßige und sparsame Lagerhaltung erforderlich ist, kann die Bundesministerin für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, auch ohne dass dies im Sinn des Abs. 1 zur Eindämmung der COVID-19-Krise erforderlich ist, über nicht mehr benötigte Güter zugunsten der Bundesländer, anderer Bundesministerien und sonstiger Bundeseinrichtungen, der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit sowie der österreichischen Sozialversicherungsträger unentgeltlich verfügen.

(3) Soweit die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen, kann die Bundesministerin für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, sowie dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten bzw. dem Bundesminister für Inneres über nicht mehr benötigte Güter entgeltlich an Staaten und internationale Organisationen verfügen. Die Verfügung kann auch unentgeltlich erfolgen, wenn es entwicklungs-, nachbarschafts- bzw. gesundheitspolitische Gründe nahelegen.

(4) Dem Bundesminister für Finanzen ist von der Bundesministerin für Landesverteidigung ein monatlicher Bericht über die abgegebenen Gegenstände zu übermitteln.“

2. § 4 lautet:

§ 4. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Landesverteidigung, hinsichtlich § 1 und § 3 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut. Hinsichtlich § 3 Abs. 2 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herzustellen. Hinsichtlich § 3 Abs. 3 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, sowie mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und im Rahmen der anlassbezogenen Krisenbewältigung sowie der internationalen Katastrophenhilfe das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(3) § 3 und § 4 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. XXX/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. XXX/2021 in Kraft.“

 

 

Begründung

 

Im Sinne einer sparsamen, effizienten, wirtschaftlichen Lagerhaltung soll es durch eine neue Regelung (§ 3 Abs. 2 und 3) möglich sein, mit Waren im Lager flexibler verfahren zu können. Die geltende Fassung des COVID-19-Lagergesetzes ist aufgrund des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens erhöhten Bedarfes darauf ausgerichtet, umfassende Schutzausrüstung zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie einzulagern, damit im Fall von Engpässen und bei einem Wegfall von etablierten Lieferketten, ein Notvorrat vorhanden ist, auf den die Bedarfsträger zurückgreifen können.

Da jedoch eine Entnahme aus dem Lager nur unter den Bedingungen eines Engpasses und dem Wegfall von etablierten Lieferketten möglich ist, die Bedarfsträger aber aufgrund der seit Monaten stabilen Lage in Bezug auf reguläre Beschaffungswege kaum zusätzlichen Bedarf und damit keinen Rechtsgrund haben, Güter aus dem Lager zu beziehen, findet derzeit keine Rollierung der Güter statt.

Diese Situation führt vor allem in Hinblick auf Ablaufdaten der eingelagerten Schutzausrüstung zu erheblichen Schwierigkeiten. Es soll durch den neu eingefügten § 3 Abs. 2 und 3 möglich sein, Güter rechtzeitig vor Erreichen des Ablaufdatums aus dem Lager und anderweitig sinnvoll in Verkehr bringen zu können.

Hierzu soll durch die Novelle einerseits die Möglichkeit eröffnet werden, die betreffenden Produkte direkt entgeltlich oder unentgeltlich an Bedarfsträger abzugeben, ohne dass die in § 3 Abs. 1 normierten Voraussetzungen, die in der Praxis nicht mehr erfüllt werden können, vorzuliegen haben. Andererseits soll mit § 3 Abs. 2 und 3 eine Möglichkeit geschaffen werden, Waren aus dem COVID-19-Lager an andere Institutionen bzw. an andere Länder abzugeben.

Auch die Kosten einer allfälligen unentgeltlichen Verteilung im Rahmen der Katastrophen- oder Entwicklungshilfe sind nach § 2 COVID-19-Lagergesetz aus dem Covid-19-Krisenbewältigungsfonds zu bedecken.

Mit der Vollziehung des COVID-19-Lagergesetzes ist aufgrund der Kompetenz für Beschaffung, Lagerhaltung, Bewirtschaftung und Verteilung grundsätzlich die Bundesministerin für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuständig.

Bei den Beziehungen zu anderen Staaten und internationalen Organisationen liegt die Zuständigkeit beim Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten. In diesem Fall kann die Bundesministerin für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten über nicht mehr benötigte Güter entgeltlich an Staaten und internationale Organisationen verfügen.

Bei Angelegenheiten einer anlassbezogenen Krisenbewältigung bzw. internationaler Katastrophenhilfe liegt die Zuständigkeit beim Bundesminister für Inneres. In diesem Falle kann die Bundesministerin für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Inneres über nicht mehr benötigte Güter entgeltlich an Staaten und internationale Organisationen verfügen.

In beiden Fällen kann die Verfügung auch unentgeltlich erfolgen, wenn es entwicklungs-, nachbarschafts- bzw. gesundheitspolitische Gründe nahelegen.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.