1830/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 08.07.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Peter Wurm, Wolfang Zanger, Mag. Gerhard Kaniak, Mag. Christian Ragger

und weiterer Abgeordneter

betreffend Prüfung des türkisen Skandals „Hygiene Austria“

 

 

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/J/J_05720/J05720__931065_image001.gif

 

Chronologie des türkisen Skandals rund um die „Hygiene Austria“

Sachverhalt Besuch von Ex-Arbeitsministerin Christine Aschbacher am Produktionsstandort der Hygiene Austria:

Die COVID-19-Pandemie und deren Folgewirkungen auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt stellen die österreichische Arbeitsmarktpolitik vor noch nie dagewesene Herausforderungen. Auch wenn die langfristigen Auswirkungen dieser bestehenden Krise noch nicht absehbar sind, wurde im vergangenen Jahr durch zahlreiche Vermittlungs- und Förderungsprojekte eine proaktive Integration am Arbeitsmarkt von beschäftigungslosen Personen sowie eine Sicherung bestehender Arbeitsplätze erreicht. In der Funktion als zuständige Ressortleitung über den Arbeitsmarkt finden regelmäßig zahlreiche Betriebsbesuche in unterschiedlichsten Branchen statt, um gemeinsam mit den anwesenden Personen Antworten im Bereich weiterer Förderungen zu finden und durch Information und Austausch neue, effiziente Maßnahmenansätze zu entwickeln. (Bundesministerium für Arbeit: Geschäftszahl: 2021-0.271.066)

Nachdem das Kabinett durch Medienberichte von der Schaffung zahlreicher neuer Arbeitsplätze im genannten Unternehmen erfahren hat, erfolgte in diesem Zusammenhang am 19. Mai 2020 ein Besuch am Firmenstandort durch meine Vorgängerin in Begleitung eines Pressemitarbeiters des ehemaligen Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend. Im Anschluss an diesen Besuch kam es zu keiner Besprechung mit der Arbeitsinspektion. (Bundesministerium für Arbeit: Geschäftszahl: 2021-0.271.066)

Sachverhalt Kontrolle des Arbeitsinspektorats am Produktionsstandort der Hygiene Austria I: Kurzarbeitshilfebezug

Laut Homepage der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) besitzt die Hygiene Austria LP GmbH die Gewerbeberechtigung zur Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten. Hinsichtlich der Produktion ist das Unternehmen Mitglied der Niederösterreichischen Landesinnung der Chemischen Gewerbe und Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger. Die Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger schließt für ihre Mitglieder den Kollektivvertrag für Arbeiter im chemischen Gewerbe ab. Es ist davon auszugehen, dass dieser Kollektivvertrag auf die Arbeiterinnen und Arbeiter in der Produktion zur Anwendung kommt. Für Angestellte gilt der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung.

Die Arbeitsinspektion hat folgende Kontrollen vorgenommen:

· Am 6.10.2020 fand eine Erhebung zu einem am 28.8.2020 erfolgten Arbeitsunfall statt (Meldung des Unfalls vom 29.9.2020).

· Am 26.11.2020 fand eine Erhebung zu einem am 22.11.2020 erfolgten Arbeitsunfall statt (Meldung des Unfalls vom 24.11.2020). Es erfolgten eine Aufforderung sowie eine Strafanzeige.

 · Am 22.1.2021 wurden die Hygienemaßnahmen im Betrieb (Toilettenanlagen und Produktionsraum) kontrolliert, wobei keine Mängel festgestellt werden konnten.

· Am 2.3.2021 erfolgten eine Erhebung des am 15.2.2021 erfolgten Arbeitsunfalls (Meldung vom 1.3.2021) sowie die Kontrolle von Arbeitszeitaufzeichnungen. Die Kontrollen erfolgten auf Grundlage des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG). Wegen der festgestellten Verstöße (unter anderem gegen § 35 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG und § 26 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz – AZG) erging eine Aufforderung gemäß § 9 Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG).

· Am 5.3.2021 erfolgte eine – ergebnislose – Kontrolle infolge der medialen Berichterstattung über die Hausdurchsuchung am 2.3.2021. (Bundesministerium für Arbeit: Geschäftszahl: 2021-0.184.044)

Zu den Arbeitsunfällen wird auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen. Sollte ein Arbeitsunfall entsprechend den Angaben in der Anfrage vertuscht worden sein, dann kann ein solcher Unfall naturgemäß durch das Arbeitsinspektorat nicht bearbeitet werden und es liegen diesem darüber auch keine Informationen vor.

Die Steady Gobal Partner GmbH und die AD Job Assist GmbH besitzen laut Website der WKO die Gewerbeberechtigung zur Überlassung von Arbeitskräften. Für Arbeitskräfteüberlasser kommt der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (Arbeiterinnen und Arbeiter)zur Anwendung, für die Überlassung von Angestellten der Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung.

Die First Staff GmbH besitzt laut Website der WKO unter anderem die Gewerbeberechtigung für die Überlassung von Arbeitskräften. Unter den Voraussetzungen des § 9 ArbVG kommt der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (Arbeiterinnen und Arbeiter) zur Anwendung, für die Überlassung von Angestellten der Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung.

Die Ante Portas GmbH besitzt laut Website der WKO unter anderem die Gewerbeberechtigung für das Sicherheitsgewerbe und ist Mitglied der Fachgruppe Gewerbliche Dienstleister. Unter den Voraussetzungen des § 9 ArbVG kommt für Arbeiterinnen und Arbeiter der Kollektivvertrag für Wachorgane im Bewachungsgewerbe, für Angestellte der Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung zur Anwendung.

Bei den Kontrollen des Arbeitsinspektorates gelangte auch folgendes Unternehmen zur Kenntnis: OBA-G.p.KG.

Von den vier genannten Unternehmen haben zwei Unternehmen – die First Staff GmbH und die AD Job Assistant GmbH – Kurzarbeitsbeihilfe bezogen.

Die First Staff GmbH erhielt einen Gesamtbeihilfenbetrag in Höhe von EUR 4.150,03. AD Job Assistant GmbH erhielt einen Gesamtbeihilfenbetrag in Höhe von EUR 20.624,29.

Für die First Staff GmbH wurde ein Kurzarbeitsprojekt im Zeitraum 16.3.–15.6.2020 (für eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter) abgewickelt. Der tatsächliche Arbeitszeitausfall auf Basis der monatlichen Teilabrechnungen betrug 74,75%. Für die ersten beiden Kurzarbeitsprojekte der AD Job Assistant GmbH im Zeitraum 1.3.–31.05.2020 und 13.7.– 30.9.2020 (jeweils für eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter) ergab sich auf Basis der monatlichen Teilabrechnungen ein Arbeitszeitausfall von 85%. Das dritte Projekt der AD Job Assistant GmbH umfasste den Zeitraum 1.9.–30.9.2020. Kurzarbeitsbeihilfe wurde für sieben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingereicht. Der tatsächlich errechnete Arbeitszeitausfall auf Basis der monatlichen Teilabrechnungen betrug 60%. Laut den mir vorliegenden Informationen wurden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht bei Hygiene Austria beschäftigt.

Am 16. Dezember 2020 stellte das AMS fest, dass gegen die AD Job Assistant GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Das war zu einem Zeitpunkt, an dem alle drei Projekte des Unternehmens bereits vollständig abgewickelt bzw. abgeschlossen waren. Nach Erhalt des Rechtskraftbescheides mit der Feststellung einer Scheinfirma gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz wurde Anfang März die gesamte ausbezahlte Fördersumme vom Unternehmen rückgefordert.

Zusätzlich wurde im Insolvenzverfahren die ausstehenden Forderungen des AMS aus der Rückforderung der Beihilfe angemeldet. Aufgrund des noch offenen Insolvenzverfahrens kann die Frage, in wie weit daraus ein Schaden für die Republik Österreich entstanden ist, zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht beantwortet werden. (Bundesministerium für Arbeit: Geschäftszahl: 2021-0.184.044)

Sachverhalt Kontrolle des Arbeitsinspektorats am Produktionsstandort der Hygiene Austria II: Arbeitsunfälle

Bei der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat am 6.10.2020 wurde die Hygiene Austria mit 112 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erfasst. Dabei wurde vom Arbeitsinspektor auch ein hoher Anteil an überlassenen Arbeitskräften (an die 90 %) festgestellt. (Bundesministerium für Arbeit Geschäftszahl: 2021-0.226.838)

Zu den angesprochenen Arbeitszeitaufzeichnungen ist anzumerken, dass bei der Kontrolle am 2.3.2021 keine Gesamtüberprüfung der Arbeitszeitaufzeichnungen erfolgte, sondern eine Überprüfung anhand einer Stichprobe vorgenommen wurde. Wegen der dabei festgestellten Mängel erging eine Aufforderung gemäß § 9 Arbeitsinspektionsgesetz 1993. (Bundesministerium für Arbeit Geschäftszahl: 2021-0.226.838)

Dem Arbeitsinspektorat gelangten folgende Arbeitsunfälle zur Kenntnis:

 - Arbeitsunfall vom 28.8.2020 (Schnittverletzung/Hand)

 - Arbeitsunfall vom 22.11.2020 (Handverletzung)

- Arbeitsunfall vom 15.2.2021 (Schnittverletzung/Hand

(Bundesministerium für Arbeit Geschäftszahl: 2021-0.226.838)

Sachverhalt Kontrolle der Arbeitsleihfirmen bei Hygiene Austria

Es gab keine Kontrolle am Firmenstandort. Es wurde die Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften an Mitarbeitereinsatzorten festgestellt. Gemäß § 9 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 wurde beraten und anschließend eine schriftliche Aufforderung zur Behebung der Mängel an den Arbeitgeber erstattet. Gemäß § 9 Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) gelten für die Dauer der Überlassung die Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinne des ASchG.

Es gab keine Kontrolle im Zusammenhang mit eingesetzten Beschäftigten der Firma Ante Portas.

(Bundesministerium für Arbeit: Geschäftszahl: 2021-0.181.978)

Es gab keine Kontrolle am Firmenstandort. Im Zuge einer Kontrolle auf einer Baustelle in Wien am 11.11.2020 gelangte das Unternehmen der Arbeitsinspektion zur Kenntnis. Es wurde festgestellt, dass Arbeitsstoff unsachgemäß gelagert wurde. Es erging eine Aufforderung nach § 9 Arbeitsinspektionsgesetz.

Anlässlich der Erhebung eines Arbeitsunfalls am 6.10.2020 stellte die Arbeitsinspektion eine große Anzahl von überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Verhältnis zur Stammbelegschaft fest und beriet die Hygiene Austria über ihre Pflichten als Arbeitgeberin (Beschäftigerin). In diesem Rahmen wurde auch die OBA-G.p.KG als Überlasserin erfasst. Bei der Erhebung konnten keine Übertretungen festgestellt werden.

(Bundesministerium für Arbeit: Geschäftszahl: 2021-0.226.957)

 

Sachverhalt Arbeitsbedingungen bei der Hygiene Austria

Die Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Arbeitsbedingungen fällt nicht in die Zuständigkeit des BMSGPK. Angelegenheiten betreffend die Marktüberwachung der FFP-2-Masken fallen in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Im Hinblick auf den Aspekt der Irreführung der Konsumentinnen und Konsumenten wurde bereits der VKI mit der Einbringung einer UWG-Klage im Zusammenhang mit den falsch etikettierten Hygiene Austria-Masken „made in Austria“ beauftragt.(Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz: Geschäftszahl: 2021-0.356.851)

Sachverhalt Sozialbetrug bei der Hygiene Austria

Vorausschicken möchte ich, dass die Sozialversicherungsträger als Selbstverwaltungskörper eingerichtet sind und Angelegenheiten des Melde-, Versicherungs- und Beitragsrechtes im eigenen Wirkungsbereich der Sozialversicherungsträger vollziehen. Die Anfrage betrifft somit nicht meinen Vollziehungsbereich im engeren Sinn. Daher liegen in meinem Ressort auch keine Informationen zu den gestellten Fragen auf. Ungeachtet dieses Umstandes und um doch Informationen geben zu können, hat daher mein Ressort eine Stellungnahme der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) eingeholt, die ich meiner Beantwortung zu Grunde gelegt habe.

a)    Seit Gründung der Hygiene Austria LP GmbH wurden von dieser bis zum Tag der Auswertung am 30. März 2021 insgesamt 22 Personen vollversichert zur Pflichtversicherung bei der ÖGK gemeldet, bei 2 davon handelt es sich um die handelsrechtlichen Geschäftsführer. Per 30. März 2021 waren noch 14 Personen gemeldet, bei 2 davon handelt es sich um die handelsrechtlichen Geschäftsführer.

b)    Bezüglich des Ausmaßes der Beschäftigung (wöchentliche Normalarbeitszeit) verfügt die ÖGK nicht im Detail über Informationen, da für die Sozialversicherung in diesem Zusammenhang lediglich relevant ist, ob die gemeldeten Arbeitnehmer*innen vollversichert oder geringfügig beschäftigt sind.

c)    und h) Angelegenheiten des LSD-BG und von Kollektivverträgen fallen nicht in meinen Vollziehungsbereich.

d)    Als Dienstgeber*in gilt bei überlassenen Arbeitskräften der/die Überlasser*in und nicht der/die Beschäftiger*in. Über die Anzahl der bei der Hygiene Austria LP GmbH über Leiharbeitsfirmen beschäftigten Personen kann daher keine Aussage getroffen werden.

e)    Zur Frage, ob Arbeitnehmer*innen bei der Hygiene Austria LP seit ihrer Gründung ohne Unfall- bzw. Sozialversicherungsschutz arbeiten oder arbeiteten, liegen der ÖGK derzeit keine Informationen vor. f) und g) Seit Bekanntwerden der Vorfälle werden von der ÖGK entsprechende Erhebungen geführt, diese sind allerdings noch nicht beendet.

a) bis d) Zu den Fragen betreffend Gründung, Firmensitz und Geschäftsführer*innen ist auf das öffentliche amtliche Firmenbuch zu verweisen, welches den jeweils amtlich relevanten und aktuellen Stand enthält. Darüber hinaus gehende Informationen liegen nicht vor.

e) Aktuell gemeldete Personen laut Datenbestand der ÖGK – Stand 30. März 2021. · bei der AD Job Assist GmbH keine laufend gemeldeten Dienstnehmer*innen (rechtskräftig Scheinunternehmen per 03.02.2021.)

 

bei der STEADY GLOBAL PARTNERS GmbH

Arbeiter*innen vollversichert 20

Angestellte vollversichert 2

Arbeiter*innen geringfügig 46

Angestellte geringfügig 2

Versicherte  gesamt 70

 

bei der First Staff GmbH

Arbeiter*innen vollversichert 4

Angestellte vollversichert 2

Arbeiter*innen geringfügig 1

Angestellte geringfügig 0

Versicherte gesamt 7

 

bei der ANTE PORTAS GesmbH

Arbeiter/innen vollversichert 38

Angestellte vollversichert 4

Arbeiter/innen geringfügig 13

Angestellte geringfügig 1

Versicherte gesamt 56

Das Ausmaß der tatsächlichen Beschäftigung (wöchentliche Normalarbeitszeit) ist der ÖGK nicht bekannt. Im Zuge der Meldungserstellung ist durch die meldepflichtige Stelle lediglich anzugeben, ob eine Vollversicherung oder eine Teilversicherung bei Geringfügigkeit vorliegt.

Ob die Arbeitnehmer*innen die gesamte Zeit ihres Arbeitsverhältnisses mit der jeweiligen Leiharbeitsfirma unfall- und sozialversichert waren, kann derzeit von der ÖGK nicht beurteilt werden. Die Richtigkeit von Meldungen zur Sozialversicherung wird im Rahmen der Sozialversicherungsprüfung geprüft. Hinsichtlich eines möglichen Haushaltsunfalles liegen der ÖGK keine Informationen vor.

f) und h) Angelegenheiten von Kurzarbeitsbeihilfen und Kollektivverträgen fallen nicht in meinen Vollziehungsbereich.

g) Ob weitere Leiharbeitsfirmen beauftragt wurden, kann mangels derartiger Informationen nicht beantwortet werden.

(Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz: Geschäftszahl: 2021-0.211.153)

 

Die Fragen beziehen sich auf keinen Gegenstand im Vollziehungsbereich der Bundesministerin für Justiz. Demnach stehen mir dazu auch keine Informationen zur Verfügung. (Bundesministerium für Justiz: Geschäftszahl: 2021-0.194.309)

Zu laufenden strafrechtlichen Ermittlungen kann gemäß § 74 Strafprozessordnung (StPO) keine Auskunft zu personenbezogenen Daten erteilt werden.

Das BMF kann nicht über die Kontrolltätigkeit anderer Behörden Auskunft geben. Hinsichtlich der Kontrolltätigkeit der Finanzpolizei kann zu konkreten Maßnahmen auf Grund der Amtsverschwiegenheit keine Auskunft zu konkreten Unternehmen gegeben werden. Die Daten der Firmen sind im Firmenbuch öffentlich zugänglich.

Bei Leiharbeitsfirmen liegt stets ein Kollektivvertrag zugrunde: Entweder der Kollektivvertrag der jeweils ausgeübten Branchentätigkeit oder alternativ der Kollektivvertrag Arbeitskräfteüberlassung. Hierzu liegen dem BMF keine Informationen vor.

Bei der Ermittlung von Scheinfirmen kann häufig mangels Buchhaltung kein Bezug zu allfälligen Auftraggebern hergestellt werden. Es ist demnach auch nicht möglich, allfällige Auftraggeber jener Firmen zu informieren, die ihrerseits Auftraggeber von Scheinunternehmen sind.

Generell entsteht der Republik Österreich durch Scheinunternehmen ein beträchtlicher finanzieller Schaden. Wie hoch ein allfälliger Schaden im konkreten Fall war, ist unter anderem Gegenstand der derzeit laufenden Ermittlungen. (Bundesministerium für Finanzen: Geschäftszahl: 2021-0.184.054)

Sachverhalt der Arbeitsleihfirma Steady Global Partners im Zusammenhang mit der Hygiene Austria

Es gab keine Kontrolle im Sinne der Anfrage. (Bundesministerium für Arbeit: Geschäftszahl: 2021-0.182.060)

Sachverhalt der Arbeitsleihfirma First Staff im Zusammenhang mit der Hygiene Austria

Es gab keine Kontrolle am Firmenstandort. Am Produktionsstandort der Hygiene Austria fanden konkret zu überlassenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der First Staff GmbH zwei Erhebungen statt, siehe dazu die Antworten zu den Fragen 5 bis 8. Am Produktionsstandort der Hygiene Austria wurden vom zuständigen Arbeitsinspektorat auf Grundlage des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 zwei Erhebungen, am 6. Oktober und am 26. November 2020, zu Arbeitsunfällen durchgeführt, die von der First Staff GmbH überlassene Arbeitnehmer betroffen haben.

Gemäß § 9 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) gelten für die Dauer der Überlassung die Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinne des ASchG. Auch den Überlasser treffen im Vorfeld einer Überlassung Verpflichtungen, aber während des Einsatzes ist der Beschäftiger Arbeitgeber im Sinne des ASchG. Bei der Erhebung am 6. Oktober 2020 konnten keine Übertretungen von Arbeitnehmerschutzbestimmungen in Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall festgestellt werden.

Bei der Erhebung am 26. November 2020 wurde in Zusammenhang mit dem zweiten Unfall die Übertretung einer arbeitsmittelrechtlichen Regelung festgestellt. Es wurde Strafanzeige erstattet. (Bundesministerium für Arbeit: Geschäftszahl: 2021-0.181.890)

Sachverhalt der Arbeitsleihfirma Ante Portas im Zusammenhang mit der Hygiene Austria

Es wurde die Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften an Mitarbeitereinsatzorten festgestellt. Gemäß § 9 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 wurde beraten und anschließend eine schriftliche Aufforderung zur Behebung der Mängel an den Arbeitgeber erstattet.

Gemäß § 9 Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) gelten für die Dauer der Überlassung die Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinne des ASchG. Es gab keine Kontrolle im Zusammenhang mit eingesetzten Beschäftigten der Firma Ante Portas. (Bundesministerium für Arbeit: Geschäftszahl: 2021-0.181.978)

Sachverhalt Kontrolle der Gewerbebehörde im Zusammenhang mit der Hygiene Austria

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5722/J betreffend "Rolle der Gewerbebehörde bei der Hygiene Austria", welche die Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Kolleginnen und Kollegen am 9. März 2021 an mich richteten, stelle ich eingangs erläuternd fest, dass sich die Marktüberwachung in Österreich auf die Verordnung der Europäischen Union (EG) 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten stützt.

Die Marktüberwachung fällt in Österreich sowohl in die Zuständigkeit des Bundes, als auch der Länder. Auf Bundesebene sind für die Marktüberwachung materienspezifisch unterschiedliche Bundesministerien verantwortlich; die Vollziehung erfolgt je nach Produktgruppe großteils durch die Bezirksverwaltungsbehörden in mittelbarer Bundesverwaltung; zum Teil auch durch Bundesbehörden selbst.

Ja. Der Umstand, dass derartige Überprüfungen und allfällige Verfahren ausschließlich parteiöffentlich sind, steht weiteren Angaben entgegen.

Inwieweit Unternehmen "im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in Österreich tätig sind" und in weiterer Folge von den Gewerbebehörden kontrolliert worden wären, kann nicht ermittelt werden, insbesondere deswegen, da besondere Ausübungsbestimmungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in der GewO 1994 nicht bestehen. (Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort: Geschäftszahl: 2021-0.182.178)

 

Sachverhalt wettbewerbsrechtliche und kartellrechtliche Prüfung im Zusammenhang mit der Hygiene Austria

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5721/J betreffend "Rolle der Bundeswettbewerbsbehörde bei der Hygiene Austria", welche die Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Kolleginnen und Kollegen am 9. März 2021 an mich richteten, stelle ich eingangs fest, dass sich die Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) auf den Vollzug der nationalen und europäischen Wettbewerbsvorschriften beziehen; diese umfassen Zusammenschluss-, Kartell- und Marktmachtmissbrauchsverfahren, aber auch Branchenuntersuchungen, sofern die Umstände vermuten lassen, dass der Wettbewerb in dem betreffenden Wirtschaftszweig eingeschränkt oder verfälscht ist. Die BWB ist beim Vollzug dieser Aufgaben unabhängig und weisungsfrei.

Der Homepage der BWB ist zu entnehmen, dass bei ihr am 11. Mai 2020 die Gründung des Joint Venture Hygiene Austria LP GmbH, Österreich, zwischen der Lenzing Aktiengesellschaft und der Palmers Textil Aktiengesellschaft angemeldet wurde, wobei beide Amtsparteien, die BWB und der Bundeskartellanwalt, einen Prüfungsverzicht abgegeben haben. Ebenso auf diesem Weg bekannt geworden ist, dass bei der BWB am 2. Februar 2021 der Erwerb alleiniger Kontrolle über Hygiene Austria LP GmbH, Österreich, durch die Lenzing Aktiengesellschaft angemeldet wurde, während die Palmers Textil Aktiengesellschaft Minderheitsgesellschafterin blieb, wobei beide zuvor genannten Amtsparteien keinen Prüfungsantrag gestellt haben. Schließlich war den Medien am 2. April 2021 zu entnehmen, dass die Lenzing Aktiengesellschaft alle ihre Anteile an der Hygiene Austria LP GmbH mit Ende März 2021 der Palmers Textil Aktiengesellschaft übertragen hat.

Meinem Ressort ist bekannt, dass, wenngleich bei der BWB Beschwerden im Zusammenhang mit Produkten zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie eingegangen sind, sich laut BWB daraus bislang keine Anhaltspunkte für mögliche kartellrechtliche Verstöße ergeben haben. Die BWB führte zudem eine Branchenuntersuchung im Bereich Atemschutzmasken durch, die, vorbehaltlich möglicher künftiger Erkenntnisse, zum derzeitigen Zeitpunkt keine wettbewerbsrechtlich relevanten Ergebnisse hervorgebracht hat. Wie auch auf ihrer Website dargelegt, räumt die BWB Beschwerdefällen bezüglich Produkten zum Schutz der Gesundheit, wie etwa Schutzmasken, Desinfektionsmitteln, Schutzkleidung etc., höchste Priorität ein.

Dieses Verständnis drückten auch die im European Competition Network zusammengeschlossenen Wettbewerbsbehörden aller Mitgliedstaaten in einer gemeinsamen Erklärung vom März 2020 aus. Derartige Produkte müssen diskriminierungsfrei erhältlich sein. Deshalb wird die BWB, wie ebenfalls ihrer Website zu entnehmen ist, auch weiterhin jedem Verdacht von überhöhten Preisen, künstlichen Angebotsverknappungen, Kartellabsprachen oder anderen missbräuchlichen Verhaltensweisen in diesem Bereich konsequent nachgehen. (Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort: Geschäftszahl: 2021-0.182.090)

 

Sachverhalt Überwachung durch das Eich- und Vermessungsamt im Zusammenhang mit der Hygiene Austria

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5719/J betreffend "Rolle des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen bei der Hygiene Austria", welche die Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Kolleginnen und Kollegen am 9. März 2021 an mich richteten, stelle ich unter Verweis auf die einleitenden Bemerkungen in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 5722/J, verbunden mit dem Hinweis, dass das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) in diesem Kontext keine Marktüberwachungsbehörde ist, fest:

FFP2-Masken sind filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikel gemäß EN 149: 2001+A1:2009. Diese Atemschutzmasken unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und sind in Kategorie III einzuordnen. Bei PSA der Kategorie III muss aufgrund des hohen Risikos eine notifizierte Stelle für die EUBaumusterprüfung und die Überwachung eingebunden werden. Für die Überwachung kann der Hersteller eine in der NANDO-Datenbank der Europäischen Kommission für dieses Produkt angeführte notifizierte Stelle frei wählen. Der Hersteller Hygiene Austria hat eine notifizierte Stelle in Ungarn ausgewählt. Daher ist für die Produktprüfung und die Fertigungsüberwachung des Herstellers Hygiene Austria die notifizierte Stelle GÉPTESZT Termelöeszközöket Felülvizsgáló és Karbantartó Kft. zuständig und verantwortlich. Mangels Zuständigkeit gab es daher keine Kontrollen des BEV bezüglich FFP2-Masken bei Hygiene Austria.

Was Kontrollen bei Produkten betrifft, ist festzuhalten, dass der Physikalisch-Technische Prüfdienst (PTP) des BEV Ende März 2020 ein Prüflabor in Betrieb genommen und im Auftrag von Kundinnen und Kunden Produktprüfungen an Corona - Pandemie - Atemschutzmasken (CPA-Masken) auf Grundlage der DEKRA- und IFA-Prüfgrundsätze durchgeführt hat. Die Prüfberichte wurden den Auftraggeberinnen und Auftraggebern direkt übermittelt. Bis Ende Februar 2021 wurden im Prüflabor des PTP rund 10.000 Masken von ca. 700 unterschiedlichen Typen geprüft. Was Kontrollen bei Firmen betrifft, ist festzuhalten, dass, nachdem im Wirkungsbereich des BEV als seit 27. November 2020 notifizierte Stelle bislang kein Konformitätsbewertungsverfahren abgeschlossen wurde, auch keine internen Fertigungskontrollen nach der Verordnung (EU) 2016/425 durchzuführen waren. (Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort: Geschäftszahl: 2021-0.182.067)

Sachverhalt Konsumentenschutz im Zusammenhang mit der Hygiene Austria

Angelegenheiten betreffend die Marktüberwachung der FFP2-Masken fallen in die Zuständigkeit des BMDW. Nach rechtlicher Überprüfung hat mein Ressort den VKI mit der Einbringung einer UWGKlage im Zusammenhang mit den falsch etikettierten Hygiene Austria-Masken „made in Austria“ beauftragt.

(Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz: Geschäftszahl: 2021-0.269.895)

Inhalt oder Umfang einer von der Firma Hygiene Austria ausgelobten Kulanzlösung ist mir nicht bekannt. Die Medien haben jedoch kolportiert, dass Hygiene Austria jegliche Ersatzlösung ablehnt und nur Palmers zu Entschädigungen bereit sei. In der Zwischenzeit hat sich zumindest herausgestellt, dass - wenn überhaupt – nur wenige Konsument:innen tatsächlich Geld zurückbekommen haben, wenigen anderen wurden Gutscheine angeboten.

Beide Firmen stellen sich auf den Standpunkt, dass es bei den Konsument:innen keinen Schaden gegeben hat, da die Masken den normkonformen Schutz bieten und sich von österreichischen Masken nicht unterscheiden. Zudem seien nur wenige Masken in China hergestellt worden. Für Angelegenheiten der Marktüberwachung ist das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zuständig.

Im Hinblick auf den Aspekt der Irreführung der Konsument:innen wurde bereits der VKI mit der Einbringung einer UWG-Klage im Zusammenhang mit den falsch etikettierten Hygiene Austria-Masken „made in Austria“ beauftragt. (Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz: Geschäftszahl: 2021-0.220.856)

Sachverhalt Hausdurchsuchungen an Standorten der Hygiene Austria

Zum Stichtag 26. März 2021 wurden von der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft keine Ermittlungen gegen anfragerelevanten Personaldienstleistungsunternehmen geführt. Im Hinblick auf die Verdachtsmomente nach §§ 153c bis 153e StGB wurde von der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft unmittelbar nach Einlangen des von der Staatsanwaltschaft Wien abgetretenen Aktes die Beiziehung der Finanzpolizei und deren Einbindung veranlasst. (Bundesministerium für Justiz: Geschäftszahl: 2021-0.171.634)

Sachverhalt Absprachen zwischen Ministerbüro und ÖVP-Parlamentsklub in der Causa Hygiene Austria

Nein, es gab keinen Informationsfluss seitens Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern meines Ressorts an Abgeordnete im Vorfeld der Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Soziales, der über die bereits aus der medialen Berichterstattung bekannten Informationen hinausging. Auch hat Frau Sektionschefin Dr. Ritzberger-Moser an keiner Vorbesprechung zum Ausschuss teilgenommen.

Die Angaben der Abgeordneten im Ausschuss beruhen auf Informationen aus der medialen Berichterstattung, wie beispielsweise aus einem Bericht des Morgenjournals vom 17.03.2021 oder aus der wöchentlich abgehaltenen Pressekonferenz zum Arbeitsmarkt. (Bundesministerium für Arbeit: Geschäftszahl: 2021-0.271.066)

Sachverhalt Bevorzugung von Hygiene Austria aufgrund des persönlichen Naheverhältnis zum Arbeitsumfeld des Bundeskanzlers

Es gab in meinem Vollzugsbereich weder Bevorzugungen, Bitten, Empfehlungen oder sonstige Interventionen. Über die Hausdurchsuchungen habe ich aus den Medien erfahren. Das Bundeskanzleramt hat überdies keine Masken der Firma Hygiene Austria gekauft. (Bundeskanzleramt: Geschäftszahl: 2021-0.168.019)

Sachverhalt Einflussnahme des Ministerbüros (BMA) auf Anfragebeantwortungen und das Informationsmanagement in der Causa Hygiene Austria

Außerdem bin ich davon überzeugt, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter meines Ressorts nach bestem Wissen und Gewissen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ihre Arbeit erledigen. (Bundesministerium für Arbeit: Geschäftszahl: 2021-0.271.066)

An dieser Stelle ist zu betonen, dass eine intensive und enge Zusammenarbeit und ein damit einhergehendes Vertrauen in jede einzelne Mitarbeiterin und jeden einzelnen Mitarbeiter meines Hauses die Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Aufgabenbewältigung darstellt. Selbstverständlich werde ich täglich von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern meines Kabinetts über allfällige Medienberichte, die mein Ressort betreffen, informiert. (Bundesministerium für Arbeit: Geschäftszahl: 2021-0.271.066)

Sachverhalt Beschaffung von Hygiene-Austria-Masken für das Arbeitsministerium

Es wurden im Jahr 2020 über den BBG-Shop bei der Firma Hygiene Austria LP GmbH 1.050 Stück FFP2-Masken bestellt. Die Gesamtkosten betrugen € 2.016,00. Die Masken wurden unmittelbar nach der Lieferung an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgegeben und waren für den sofortigen Gebrauch bestimmt. 119 Masken wurden noch nicht verwendet und nicht retourniert. Die weiteren rechtlichen Schritte werden geprüft. (Bundesministerium für Arbeit: Geschäftszahl: 2021-0.203.286)

Sachverhalt Beschaffung von Hygiene-Austria-Masken für das Arbeitsinspektorat und das Arbeitsmarktservice

Einleitend darf darauf hingewiesen werden, dass sich die Beantwortung der Anfrage nur auf die ausgelagerte Dienststelle der Arbeitsinspektorate bezieht.

Das Zentral-Arbeitsinspektorat hat 8.500 Masken für die Arbeitsinspektorate bestellt.

€ 1,68 pro Stück demnach € 14.280,00 für den gesamten Auftrag.

Nein, diese wurden nicht retourniert. Die Masken wurden unmittelbar nach der Lieferung am 19.1.2021 an die Bediensteten in den Arbeitsinspektoraten ausgegeben und waren für den sofortigen Gebrauch bestimmt.

Nachdem die Beschaffung mittels Abruf aus einer Rahmenvereinbarung der Bundesbeschaffung GmbH (BBG) abgewickelt wurde, wurde zunächst die BBG kontaktiert. Die BBG hat einen Überblick über alle Abrufe von Bundesdienststellen aus dieser Rahmenvereinbarung. Im Sinne einer koordinierten Vorgangsweise ist daher die BBG mit der Hygiene Austria LP GmbH in Kontakt getreten.

Weiters wurde vom Bundesministerium für Arbeit die Finanzprokuratur des Bundes über die Eckdaten des Beschaffungsvorganges informiert und gleichzeitig um Unterstützung bei der Frage der Geltendmachung von Preisminderungs- oder Ersatzansprüchen ersucht. Nachdem mehrere Bundesdienststellen betroffen sind, hat die Finanzprokuratur eine abgestimmte Vorgangsweise vorgeschlagen.

Zusätzlich wurde seitens des Zentral-Arbeitsinspektorates eine Anfrage an das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gestellt, weil eine Prüfung der Masken vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durchgeführt wurde. Laut Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen entsprechen alle Masken zumindest der vorgegebenen Norm EN 149.

Sowohl bei der BBG als auch bei der Finanzprokuratur werden die weiteren rechtlichen Schritte geprüft. Das Ergebnis ist derzeit noch offen.

530 Stück (diese waren für neueintretende Bedienstete bzw. für den Mehrbedarf von einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgesehen). Die weiteren rechtlichen Schritte werden geprüft, wie angeführt. (Bundesministerium für Arbeit: Geschäftszahl: 2021-0.182.030)

Seitens des AMS wurden keine Masken bei der Hygiene Austria bestellt bzw. bezogen. Seitens des AMS wurden keine Masken bei der Hygiene Austria bezogen, daher entstanden keine Kosten. Es waren weder Masken zu retournieren, noch eine Preisreduktion einzufordern. (Bundesministerium für Arbeit: Geschäftszahl: 2021-0.181.911)

 

Sachverhalt Beschaffung von Hygiene-Austria-Masken für das Sozialministeriumservice

Vom Sozialministeriumservice wurden 6.630 Stück Masken von Hygiene Austria bestellt. Je nach Höhe der Bestellmenge waren unterschiedliche Stückpreise angesetzt, zwischendurch wurden die Masken auch steuerbefreit. Von den 6.630 Stück waren 5.250 Stück offensichtlich nicht in Österreich produziert worden. Die Kosten für diese Masken betrugen 7.350 Euro.

Das Sozialministeriumservice hat die Masken nicht retourniert. Es wurde davon ausgegangen, dass die Masken entsprechen, da sie zertifiziert sind. Für die nicht in Österreich produzierten 5250 Stück Masken wurde eine Kostenreduktion in Höhe von 3.727,50 Euro (50%) erzielt.

Es wurde bisher keine der nicht in Österreich produzierten Masken ausgegeben. (Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz: Geschäftszahl: 2021-0.197.060)

Sachverhalt Beschaffung von Hygiene-Austria-Masken für die Sozialversicherungen

Bundesweit wurden derartige Masken von der ÖGK nicht beschafft. Für Kärnten wurden in der Zeit von November 2020 bis Ende Jänner 2021 in mehreren Tranchen insgesamt 11.000 Stück FFP2-Masken über die Bundesbeschaffungsagentur (BBG) angekauft.

Pensionsversicherungsanstalt (PVA): Seitens der PVA wurden insgesamt 22.450 Stück FFP2-Masken bei der Hygiene Austria LP GmbH bestellt.

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA): Die AUVA Landesstelle Salzburg hat Masken von Hygiene Austria LP GmbH bestellt, welche auch geliefert wurden. Diese Lieferung wurde jedoch ungeöffnet retourniert und von Seiten der Hygiene Austria LP GmbH komplett zurückgenommen.

Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS), die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) sowie der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben keine Masken der Hygiene Austria LP GmbH bezogen.

Bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) betrug der Stückpreis 2020 € 1,70 bzw. € 1,50 und im Jänner 2021 € 1,40. Der Gesamtpreis für die FFP2-Masken betrug € 16.590,- netto.

Bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) betrugen die Kosten € 33.165,-.

Von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) wurden die Masken nicht retourniert. Von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) Landesstelle Salzburg wurden die bestellten und gelieferten Masken ungeöffnet an die Hygiene Austria LP GmbH retourniert und zur Gänze zurückgenommen.

Bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) wurden von den vorhandenen 11.000 Masken bereits rund 9.000 Stück ausgegeben und verwendet. Im Übrigen wird derzeit die weitere rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes beobachtet und geprüft, um daraus entsprechende Schlüsse zu ziehen. Bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) waren zu diesem Zeitpunkt bereits sämtliche der in Rede stehenden Masken verbraucht.

Nach Mitteilung des Dachverbands werde derzeit die weitere rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts beobachtet und geprüft, um daraus entsprechende Schlüsse zu ziehen. Bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) waren zum Zeitpunkt der Erstattung der Stellungnahme (6. April 2021) rund 2.000 dieser Masken noch nicht verwendet. Bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) sind bereits sämtliche Masken der Hygiene Austria verbraucht. (Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz: Geschäftszahl: 2021-0.184.120)

Sachverhalt Beschaffung von Hygiene-Austria-Masken für die AGES

Die AGES hat bei Hygiene Austria 7.000 Stück Masken über den BBG-Webshop bestellt. Die Kosten betrugen € 9.800,--. Zum Sachverhalt läuft aktuell noch eine Prüfung. So ist z.B. noch unklar, ob die AGES mit Masken österreichischer Herkunft beliefert wurde oder nicht. Überprüfung und Stellungnahme dazu sind seitens der BBG noch ausständig. Eine Preisreduktion kann durch die AGES dann eingefordert werden, wenn die bei der Bestellung vereinbarten Produkteigenschaften nicht vollumfänglich durch den Lieferanten eingehalten wurden. Bisher wurde von diesen Masken noch keine verwendet. (Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz: Geschäftszahl: 2021-0.181.940)

Sachverhalt Beschaffung von Hygiene-Austria-Masken für das Landwirtschaftsministerium

Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat für die Zentralstelle über die Bundesbeschaffung GmbH 2.450 Masken bestellt, wovon 1.815 Stück noch nicht verwendet wurden. Die abgerechneten Gesamtkosten für die bestellten Masken betragen 4.824 Euro brutto.

Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus prüft in diesem Zusammenhang gegenwärtig und in Abstimmung mit der Finanzprokuratur die weitere Vorgehensweise.

(Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus: Geschäftszahl: 2021-0.206.156)

Sachverhalt Beschaffung von Hygiene-Austria-Masken für das Innenministerium

Für den Bereich der Landespolizeidirektionen wurden (Stichtag 1. März 2021) über den BBG e-Shop 19.600 Stück FFP2-Masken der Firma Hygiene Austria abgerufen. Generell darf zum Thema FFP2-Maskenbestellung auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 5182/J vom 29.03.2021 (5173/AB XXVII.GP) verwiesen werden (Gesamtbestellmenge 2.039.388 bis inklusive Stichtag 29. Jänner 2021) Die Kosten beliefen sich auf € 33.840,- inkl. MwSt. Hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise werden die zwischen der BBG und der Finanzprokuratur abgestimmten Empfehlungen abgewartet. 10.090 Stück FFP2-Masken wurden noch nicht verwendet.

(Bundesministerium für Inneres: Geschäftszahl: 2021-0.252.520)

Sachverhalt Beschaffung von Hygiene-Austria-Masken für das Finanzministerium

Im Sinne der Fürsorgeverpflichtung wurden seitens des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum Ende des 1. Quartals 2021 in Summe rund 848.000 Stück Masken unterschiedlicher Typen von unterschiedlichen Lieferanten bestellt. 20.950 Stück im Wert von 19.748,80 Euro brutto wurden davon von der Hygiene Austria bezogen.

Die 20.950 Stück verteilen sich auf

· 6.400 FFP2 Masken zu 10.480 Euro,

· 1.950 CPA FFP2 Masken zu 4.056 Euro sowie

· 12.600 MNS Masken zu 5.212,80 Euro.

Mit der Prüfung und Geltendmachung von allfälligen zivilrechtlichen Ansprüchen gegen Hygiene Austria ist die Finanzprokuratur befasst. Abhängig von der Einschätzung derselben wird die weitere Vorgehensweise vom BMF festgelegt werden.

Das BMF verfügt über 1.268 Stück FFP2, 280 Stück CPA FFP2 und 1.000 Stück MNS Masken der gegenständlich angefragten Firma, die zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens dahingehender Informationen noch nicht verwendet wurden. (Bundesministerium für Finanzen: Geschäftszahl: 2021-0.203.483)

 

Sachverhalt Beschaffung von Hygiene-Austria-Masken für das Bildungsministerium

Insgesamt wurden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung 7.550 Stück FFP2-Atemschutzmasken aus der Rahmenvereinbarung der Bundesbeschaffung GmbH (BBG) bei Hygiene Austria LP GmbH bestellt. Die Kosten dafür beliefen sich auf EUR 13.880,-.

Die Finanzprokuratur des Bundes prüft derzeit, welche juristischen Schritte dem Bund gegen die Hygiene Austria LP GmbH offenstehen, weshalb eine gesonderte Retournierung der Masken bzw. Einforderung einer Preisreduktion seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung nicht zweckmäßig ist. (Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung: Geschäftszahl: 2021-0.205.685)

Sachverhalt Beschaffung von Hygiene-Austria-Masken durch das Landesverteidigungsministerium

Im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung hat das Heeresgeschichtliche Museum (HGM) 400 Masken der Hygiene Austria beschafft. Das HGM hat dezentral beim BBG-Shop Schutzmasken abgerufen. Die Anschaffungskosten beliefen sich auf 640 Euro exklusive Umsatzsteuer.

Die Finanzprokuratur wird auf Grundlage der ihr erteilten Informationen und ergänzend auf Grund der Einsichtnahme in den von der Zentralen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKSta) geführten Ermittlungsakt gewonnenen Erkenntnissen, die denkmöglichen Ansprüche des Bundes gegen die Hygiene Austria rechtlich prüfen.

(Bundesministerium für Landesverteidigung: Geschäftszahl: S91143/50-PMVD/2021)

Für die Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz wurden im Jahr 2020 50.400 MundNasenschutz-Masken der Firma Hygiene Austria LP GmbH über das BBG Portal bestellt und geliefert. Die Kosten betrugen Euro 17.539,20. Von fünf Justizanstalten wurden bei der Firma Hygiene Austria LP GmbH 26.180 Masken (18.500 FFP2 Masken sowie 7.680 MNS Typ II) bestellt. Eine weitere Bestellung bei der Firma Hygiene Austria LP GmbH im Ausmaß von 3150 Stück FFP2 Masken wurde storniert. Aufgrund von Bestellungen bei zwei weiteren Anbietern wurden 2700 Stück FFP2 Masken der Firma Hygiene Austria LP GmbH geliefert. Insgesamt wurden dafür Euro 32.174,- an die Firma Hygiene Austria LP GmbH sowie Euro 6.272,40 an zwei weitere Firmen bezahlt.

Sachverhalt Beschaffung von Hygiene-Austria-Masken durch das Justizministerium

Hinsichtlich einer Retournierung oder Preisreduktion wurde die Finanzprokuratur um Rechtsvertretung ersucht. 14.689 Masken wurden bislang noch nicht verwendet. Die betroffenen Justizanstalten wurden ersucht, die Atemschutzmasken des BBG-Geschäftspartners Hygiene Austria LP GmbH nicht zu verwenden und vorerst aufzubewahren. Als Ersatz können von den Justizanstalten vom jeweils zugewiesenen strategischen Standort FFP2-Atemschutzmasken im benötigten Umfang bezogen werden. (Bundesministerium für Justiz: Geschäftszahl: 2021-0.207.431)

 

Sachverhalt Beschaffung von Hygiene-Austria-Masken für das Klimaschutzministerium

Für die Schifffahrtsaufsichten des BMK wurden über die BBG 2.400 Stück FFP2-Masken von Hygiene Austria bestellt. Für die 2.400 Masken wurden inkl. Logistikzuschlag und Umsatzsteuer EUR 4.100,- bezahlt. Die Masken wurden nicht retourniert, da sie als allfällige Sicherheitsreserve behalten werden. Der laufende Bedarf an FFP2 Masken durch die Schifffahrtsaufsicht wird derzeit kostengünstiger (nicht durch Hygiene Austria-Produkte) gedeckt.

Es wurde keine Preisreduktion eingefordert, da dies durch die Finanzprokuratur geprüft und ggf. gefordert wird. Rund 1.400 Masken wurden noch nicht verwendet und dienen als Sicherheitsreserve. Der laufende Bedarf an FFP2-Masken durch die Schifffahrtsaufsicht wird derzeit kostengünstiger (nicht durch Hygiene Austria-Produkte) gedeckt. (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie: Geschäftszahl: 2021-0.205.854)

Sachverhalt Beschaffung von Hygiene-Austria-Masken durch das Bundeskanzleramt

Vom Bundeskanzleramt wurden keine Masken der Hygiene Austria bestellt. (Bundeskanzleramt: Geschäftszahl: 2021-0.203.358)

Sachverhalt Unternehmensförderung für die Hygiene Austria

Die Hygiene Austria LP GmbH hat im Rahmen der COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen drei Förderungsanträge bei der Austria Wirtschaftsservice GesmbH eingebracht. Ein Förderungsantrag wurde genehmigt. Zwei weitere Förderungsanträge wurden nicht genehmigt. Es wird nun allen Vorwürfen nachgegangen, die Genehmigungen werden bis zur Klärung zurückgestellt. Bislang ist noch keine Auszahlung einer COVID-19 Investitionsprämie an die Hygiene Austria erfolgt(Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort: Geschäftszahl: 2021-0.293.030)

Lobbying, Beschaffung und kein Kontrolldruck durch die zuständigen Behörden bei der Hygiene Austria

Man hat durch mediale Auftritte für die Hygiene Austria lobbyiert, man hat im großen Stil dort für Ministerien und nachgelagerte öffentliche Institutionen beschafft und es gab bis heute keinen Kontrolldruck durch die zuständigen Behörden bei dieser Firma und mit ihr in Kooperation stehenden Arbeitsleihfirmen. Nur eine Aufklärung aller „Kommunikations- und Informationsstränge“, aller Aktenläufe und aller politischen Interventionen und Absprachen kann dazu führen, dieses türkisen Skandals aufzuklären.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

 Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung, insbesondere die einzelnen Bundesministerien werden aufgefordert

 

Eine Dokumentation sämtlicher Kommunikationsvorgänge, aller Aktenläufe und Aktenbeständen und aller politischen Interventionen und Absprachen innerhalb der Bundesministerien im Zusammenhang mit der Causa Hygiene Austria dem Nationalrat zu übermitteln.

-Eine Dokumentation sämtlicher Beschaffungsvorgänge im Zusammenhang mit der Causa Hygiene Austria dem Nationalrat zu übermitteln.

- Eine Dokumentation sämtlicher Behördenkontrollen im Zusammenhang mit der Causa Hygiene Austria dem Nationalrat zu übermitteln.

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Konsumentenschutz vorgeschlagen.