1843/A XXVII. GP
Eingebracht am 08.07.2021
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Antrag
der Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Alois Schroll, Gerald Loacker,
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG geändert wird
Das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) BGBl. I Nr. xx/2021, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:
Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.
2. § 71 lautet wie folgt :
„§ 71. (1) Die Fördermittel für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 werden aufgebracht:
1. aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;
2. aus dem gemäß § 75 festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;
3. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 28 zu leistenden Pönalen;
4. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 98 und § 55 ÖSG 2012 verhängten Verwaltungsstrafen;
5. aus verfallenen Anzahlungen gemäß § 20 ElWOG 2010;
6. aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz;
7. durch sonstige Zuwendungen.
(2) Die Fördermittel für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes werden aufgebracht:
1. aus dem gemäß § 76 festgelegten Grüngas-Förderbeitrag;
2. für Förderungen gemäß § 62 in einem Ausmaß von 50% aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73 und dem gemäß § 75 festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag;
3. aus allfälligen Bundesmitteln und Unionsmitteln;
4. aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz.“
3. (Verfassungsbestimmung) Nach § 103 wird folgender § 103a samt Überschrift eingefügt:
„Inkrafttretensbestimmung der EAG-Novelle BGBl. I Nr. XY/2021
§ 103a. (Verfassungsbestimmung) § 1 und § 71 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie vorgeschlagen.
Begründung:
Redaktionelle Richtigstellung.