Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG geändert wird

Das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) BGBl. I Nr. xx/2021, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

2. § 71 lautet wie folgt:

§ 71. (1) Die Fördermittel für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 werden aufgebracht:

           1. aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;

           2. aus dem gemäß § 75 festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;

           3. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 28 zu leistenden Pönalen;

           4. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 98 und § 55 ÖSG 2012 verhängten Verwaltungsstrafen;

           5. aus verfallenen Anzahlungen gemäß § 20 ElWOG 2010;

           6. aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz;

           7. durch sonstige Zuwendungen.

(2) Die Fördermittel für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes werden aufgebracht:

           1. aus dem gemäß § 76 festgelegten Grüngas-Förderbeitrag;

           2. für Förderungen gemäß § 62 in einem Ausmaß von 50% aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73 und dem gemäß § 75 festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag;

           3. aus allfälligen Bundesmitteln und Unionsmitteln;

           4. aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz.“

3. (Verfassungsbestimmung) Nach § 103 wird folgender § 103a samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttretensbestimmung der EAG-Novelle BGBl. I Nr. XY/2021

§ 103a. (Verfassungsbestimmung) § 1 und § 71 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“