1843/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Alois Schroll, Mag. Gerald Loacker,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 08.07.2021 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung ist die Beschlussfassung über das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – durch das Parlament noch nicht abgeschlossen. Das gegenständliche Gesetz ist am 27.07.2021 kundgemacht und somit seit 28.07.2021 in Kraft. siehe dazu: BGBl. I Nr. 150/2021. Daher wird die Textgegenüberstellung mit der ab 28.07.2021 gültigen Rechtslage erstellt (grün hinterlegt). |
Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren‑Ausbau-Gesetz – EAG geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Hinweis der ParlDion: Der Kurztitel scheint zweimal im Antrag auf, mittels eines Abänderungsantrages könnte der Kurztitel unmittelbar nach der Promulgationsklausel entfallen. |
Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren‑Ausbau‑Gesetz – EAG geändert wird |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
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1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet: |
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Kompetenzgrundlage und Vollziehung |
„Kompetenzgrundlage und Vollziehung |
Kompetenzgrundlage und Vollziehung |
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§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.
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§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“ |
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden. |
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2. § 71 lautet wie folgt: |
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§ 71. (1) Die Fördermittel für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 werden aufgebracht: |
„§ 71. (1) Die Fördermittel für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 werden aufgebracht: |
§ 71. (1) Die Fördermittel für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 werden aufgebracht: |
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1. aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist; |
1. aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist; |
1. aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist; |
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2. für Förderungen gemäß § 62 in einem Ausmaß von 50% aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73 und dem gemäß § 75 festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag;
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2. aus dem gemäß § 75 festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist; |
2. |
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3. aus allfälligen Bundesmitteln und Unionsmitteln;
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3. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 28 zu leistenden Pönalen; |
3. |
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2. aus dem gemäß § 75 festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;
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3. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 28 zu leistenden Pönalen;
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4. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 98 und § 55 ÖSG 2012 verhängten Verwaltungsstrafen; |
4. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 98 und § 55 ÖSG 2012 verhängten Verwaltungsstrafen; |
4. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 98 und § 55 ÖSG 2012 verhängten Verwaltungsstrafen; |
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5. aus verfallenen Anzahlungen gemäß § 20 ElWOG 2010; |
5. aus verfallenen Anzahlungen gemäß § 20 ElWOG 2010; |
5. aus verfallenen Anzahlungen gemäß § 20 ElWOG 2010; |
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6. aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz; |
6. aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz; |
6. aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz; |
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7. durch sonstige Zuwendungen.
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7. durch sonstige Zuwendungen. |
7. durch sonstige Zuwendungen. |
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(2) Die Fördermittel für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes werden aufgebracht: |
(2) Die Fördermittel für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes werden aufgebracht: |
(2) Die Fördermittel für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes werden aufgebracht: |
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1. aus dem gemäß § 76 festgelegten Grüngas-Förderbeitrag; |
1. aus dem gemäß § 76 festgelegten Grüngas-Förderbeitrag; |
1. aus dem gemäß § 76 festgelegten Grüngas-Förderbeitrag; |
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2. für Förderungen gemäß § 62 in einem Ausmaß von 50% aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73 und dem gemäß § 75 festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag; |
2. für Förderungen gemäß § 62 in einem Ausmaß von 50% aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73 und dem gemäß § 75 festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag; |
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3. aus allfälligen Bundesmitteln und Unionsmitteln; |
3. aus allfälligen Bundesmitteln und Unionsmitteln; |
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4. aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz.
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4. aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz.“ |
4. aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz. |
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3. (Verfassungsbestimmung) Nach § 103 wird folgender § 103a samt Überschrift eingefügt: |
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„Inkrafttretensbestimmung der EAG-Novelle BGBl. I Nr. XY/2021 |
Inkrafttretensbestimmung der EAG-Novelle BGBl. I Nr. XY/2021 |
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§ 103a. (Verfassungsbestimmung) § 1 und § 71 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ |
§ 103a. (Verfassungsbestimmung) § 1 und § 71 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |